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Mittwoch, den 23. März 2016

Eierhandel mit Russland im US-Gericht  

.   Welche Treue- oder Sorgfaltspflichten obliegen den Pro­zess­parteien, die sich in Interlink Group Corp. USA Inc. v. American Trade and Finan­cial Corp. um ihre Ansprüche aus einem gemeinsamen Eierhandel mit Russland streiten? Sind sie Partner eines Joint Ventures, wenn sie verein­ba­ren, dass eine Firma die Eier beschafft und die andere die Eier exportiert? Oder schul­den sie sich ohne Partnership besondere Treuepflichten als Geschäftsherr und Vertreter?

Lehrreich klärte in New York City am 22. März 2016 das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA diese Fragen auf. Es erklärt die Parteien, die sich mündlich geeinigt hatten, doch schriftlich mit einem Non-Compete Agreement auseinandergingen, für Partner, die gemeinsam zur gleichen ordentlichen Er­bringung ihrer Leistungen ohne grobe Nachlässigkeiten verpflichtet waren.

Die Klägerin dringt daher nicht mit ihrem Schadensersatzanspruch für einfache Schlechtleistungen durch. Andererseits darf die Beklagte ihre Widerklage im Un­tergericht weiterverfolgen. Sie hatte eine Klage mit Dritten angezettelt, die das Joint Venture mit $2 Mio. Schadensersatz gewann, von dem sie Hälfte bean­sprucht.

Die Revision gewährt ihr das Recht, diesen Anspruch zu verfolgen, weil das Un­ter­gericht ohne hinreichende Beweiserörterung geglaubt hatte, die schrift­liche Vereinbarung über das Auseinanderbrechen des Joint Ventures habe den An­spruch zum Erlöschen gebracht. Dabei durfte das Untergericht nach dem an­wend­baren Recht von New Jersey vertragsexterne Beweise verwerten. Es durfte nur nicht implizieren, dass solche Beweise eine Rolle spielten, sondern muss deutlich machen, worauf seine Würdigung beruht. Das Urteil zeigt auch das Risiko auf, sich Partner zu nennen, wenn kein rechtliches Partnership im Sinne einer OHG beabsichtigt ist.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.