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Mittwoch, den 30. März 2016

Haften Anwalt und Zeitung wegen Rufmords?  

.   Ein Anwalt reichte bei Gericht eine Zeugenaussage ein, die er auch einer Zeitung zuleitete. Diese berichtete dann über Probleme der Pro­zesspartei mit Drogen, und diese Person verklagte den Anwalt und die Zeitung wegen ihrer Verleumdung. Beide Beklagten beanspruchten jedoch ein Haftungs­privileg.

Am 29. März 2016 beurteilte in New York City das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in Tacopina v. O'Keefe das absolute Privileg des Anwalts, der im Prozess Aussagen einreicht, unter Verweis auf die gefestigte Praxis, und ging dann auf das fair reporting Privilege der Zeitung ein. Nach dem New York Civil Rights Law §74 sind Klagen gegen die lautere und wahre Prozess­berichterstattung unzulässig.

Der United States Court of Appeals for the Second Circuit führte aus, dass die Prozessbeschreibung nicht auf die Goldwaage gelegt werden darf. Zeitungs­artikel sind naturgemäß zusammenfassend und können subjektive Ele­mente enthalten. Geringfügige Unrichtigkeiten schaden nicht, wenn die Veröf­fent­lichung im wesentlichen akkurat ist:
[N]ewspaper accounts of legislative or other official proceedings must be accorded some degree of liberality. Holy Spirit Ass'n for Unification of World Christianity v. N.Y. Times Co., 399 NE2d 1185, 1187 (NY 1979).







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.