ATTENTION IS DIRECTED TO 19 U.S.C. §§ 1592 AND 1595A, 18 U.S.C. § 545, 18 U.S.C. § 1001, 50 U.S.C. APP. § 16, AND SECTION 701 ET SEQ. OF THE RELEVANT PART OF 31 CFR FOR PROVISIONS RELATING TO PENALTIES. AaO S. 1.Das wäre noch schlimmer als der Verlust des Geldes, denn bei Falscherklärungen gegenüber dem Bund gibt es keine Kavaliersdelikte - und verzeihbare Schutzbehauptungen gibt es in den USA schon als Konzept nicht. Die Freigabe nach 31 CFR Part 501 ist immer komplizierter als das einfache Formular glauben macht. Gerade bei Transaktionen mit Embargostaaten sollte man das Formular nicht als Hilfe, sondern als Falle ansehen und nicht leichtfertig ausfüllen.
Oft gehört zum Freigabeantrag auch politischer Flankenschutz, dessen Kosten man neben den üblichen Anwaltshonoraren in der Kriegskasse bereitstellen sollte. Selbst wenn die Transaktionen vollständig zwischen nichtamerikanischen Beteiligten abgewickelt wurden und nur die Zahlung in der Dollarwährung erfolgen sollte, ist selten mit einer schnellen Lösung zu rechnen. Das gilt erst recht in einem Wahljahr, in dem jeder Sachbearbeiter angesichts der außenpolitischen Bedeutung der OFAC-Sanktionen den Kopf in den Sand steckt.