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Montag, den 04. April 2016

Dollarüberweisung von OFAC eingefroren  

.   Schlimmer kann es kaum werden, denken viele, deren Dol­larüberweisungen vom amerikanischen Schatzamt eingefroren wurden, nur weil die Transaktion auf Dollar lautet und vom OFAC-Amt als verdächtig oder sanktionenverletzend angesehen wird. Doch kann es schlimmer werden. Wer das Freigabeformular Application for the Release of Blocked Funds ah­nungs­los ausfüllt, kann in die nächste Falle trapsen und wegen missverständ­licher, als falsch erachteter Angaben strafrechtlich verfolgt werden:
ATTENTION IS DIRECTED TO 19 U.S.C. §§ 1592 AND 1595A, 18 U.S.C. § 545, 18 U.S.C. § 1001, 50 U.S.C. APP. § 16, AND SECTION 701 ET SEQ. OF THE RELEVANT PART OF 31 CFR FOR PROVISIONS RELATING TO PENALTIES. AaO S. 1.
Das wäre noch schlimmer als der Verlust des Geldes, denn bei Falscherklä­run­gen gegenüber dem Bund gibt es keine Kavaliersdelikte - und verzeihbare Schutzbehauptungen gibt es in den USA schon als Konzept nicht. Die Freigabe nach 31 CFR Part 501 ist immer komplizierter als das einfache Formular glauben macht. Gerade bei Transaktionen mit Embargostaaten sollte man das Formular nicht als Hilfe, sondern als Falle ansehen und nicht leichtfertig ausfüllen.

Oft gehört zum Freigabeantrag auch politischer Flankenschutz, dessen Kosten man neben den üblichen Anwaltshonoraren in der Kriegskasse bereitstellen sollte. Selbst wenn die Transaktionen vollständig zwischen nichtamerikani­schen Beteiligten abgewickelt wurden und nur die Zahlung in der Dollar­wäh­rung erfolgen sollte, ist selten mit einer schnellen Lösung zu rechnen. Das gilt erst recht in einem Wahljahr, in dem jeder Sachbearbeiter angesichts der außen­politischen Bedeutung der OFAC-Sanktionen den Kopf in den Sand steckt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.