Ihm gelang es nicht, einen Anwalt beizuordnen. Zwar ist er dazu nach 28 USC §1915(e)(1) ermächtigt, doch weder der Richter noch sein Magistrat oder Gerichtsverwalter konnten trotz persönlicher Anstrengungen einen Anwalt überzeugen, ein unvergütetes Mandats in einem komplexen Fall anzunehmen. Sie wollen weiter suchen. Zur kostenlosen Beiordnung dürfe ein Anwalt nicht verpflichtet werden, Mallard v. United States District Court, 490 U.S. 296 (1989).
Das Gericht legte am 4. April 2016 die Rechtsgrundlagen der Beiordnung ebenso wie die etwaige Kostentragung durch den Staat dar. Denkbar erscheint ihm, dass die Kläger beim etwaigen Obsiegen eine Anwaltshonorarerstattung beantragen dürfen, doch sicher ist es sich nicht.
Wenn man bedenkt, dass allein das Beweisausforschungsverfahren im US-Prozess leicht sechsstelligen Honorare verursacht, sind die Schwierigkeiten des Gerichts nachzuvollziehbar. Rechtsanwälte sind schließlich keine Prozessfinanzierer und können auch nicht ohne Kosten und Einkünfte eine kompetent arbeitende Kanzlei unterhalten.