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Freitag, den 29. April 2016

Vergleich über $84.412 ist wertlos

 
Wie Profis Vergleiche in den USA verhandeln
.   Eine Universität und ein Berater streiten sich in AU & Associates Inc. v. Howard University um ein Honorar. Im Prozess verteidigt sich die Uni mit dem Argument, die Leistungen seien nicht erbracht worden. Der Berater verweist hingegen auf ein Vergleichsangebot der Uni mit einer Zahlung der Ho­norarrechnung über $84.412 in vier Raten.

Das Bundesgericht der Hauptstadt verwies die Parteien am 27. April 2016 auf eine Kernbestimmung des Beweisrechts. Nach Rule 408 der Federal Rules of Evidence sind Vergleichsverhandlungen zur Erledigung eines Streits nicht be­weisgeeignet. Es führt auch die Details dieser Regel aus und erklärt an­schau­lich, dass weder die Verhandlungen noch Lösungsvorschläge wie Preis und Ra­ten­zah­lung unter Rule 408 FRE fallen.

Grundsätzlich markieren die Parteien alle Vergleichskorrespondenz mit einem entsprechenden Hinweis und einigen sich oft vor der Aufnahme von Ver­hand­lungen auf die Anwendbarkeit dieser Regel. Warum die Einigung? Weil das Bun­desbeweisrecht nicht unbedingt dem einzelstaatlichen Beweisrecht in den über 50 Rechtskreisen der USA entspricht.

Man weiß ja nie, wo eine angedrohte Klage einschlägt. Und jeder Staat hat seine eigene Gerichtsbarkeit und sein eigenes Prozessrecht, siehe Kochinke, Grund­wis­sen USA-Recht: Gerichtsbarkeiten.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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