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Samstag, den 30. April 2016

Android-ID als Personendaten unerlaubt versandt  

.   Videonutzerdaten unterliegen einem strengen Datenschutz. Der Fall Yershov v. Gannett Satellite Information klärte am 29. April 2016, ob Betrachter von Videos in der Android-Telefon-Zeitungsapp USA Today mit der Be­hauptung klagen dürfen, die Weitergabe der Android-ID eines Mobilgeräts mit Ver­bindungs- und Ortungs­da­ten an einen Dritten, hier Adobe, verletze den Vi­deo Privacy Protection Act of 1988, Pub.L.No. 100-618, §2, 102 Stat. 3195, 18 USC §2710.

Den Sachverhalt erörterte in Boston das Bundesberufungsgericht des ersten Be­zirks der USA ebenso gründlich wie die rechtliche Analyse und Folgerung. Merk­würdigerweise griff der Verlag in der Schlüssigkeitsrüge nicht das Tat­be­stands­merkmal eines Videoladens an, der bei einem Online-Angebot nach Prä­ze­denz­fällen noch hinterfragt werden darf. Das Gesetz richtet sich näm­lich an Lä­den, nachdem ein Supreme Court-Richterkandidat durch Aus­künf­te über sei­ne Vi­deovorlieben, die ein Laden Journalisten eröffnete, bloß­gestellt wurde; s. Koch­inke, Kundendaten folgenlos im Konzern verschoben.

Da dieses Merkmal nicht gerügt wurde, setzte sich das Gericht mit den anderen Tatbestandsmerkmalen des Gesetzes auseinander, darunter auch der Tatsache eines Gratisangebots, das darauf angelegt ist, Benutzerdaten zu sammeln und wirtschaftlich zu verwerten, und der Eignung der Geräte­nummer als per­sön­li­ches Identifikationsmerkmal. Die Entscheidung ist von weitreichender Bedeu­tung für App-Anbieter, die Video integrieren, und Big-Data-Verwalter und -Ver­arbeiter.

In Atlanta sehen die Kollegen der Bostoner Richter die Android-Geräte­nummer anders und beurteilen den Kunden nicht als Abonnenten im Sinne des Ge­set­zes, s. Kochinke, Android-Nutzer ohne Videodatenschutz. In Kalifornien wur­de eine Klage nach demselben Gesetz abgewiesen, weil Netflix die Informati­o­nen mit einem Passwort schützt, s. Kochinke, Schadensersatz wegen Film­em­pfeh­lungen: Datenschutz, Kochinke, Länderreport USA, Kommunikation und Recht 11/2015, S. 707. Eine Synthese dieser Entscheidungen bieten einen Einstieg in die Frage der Anwendbarkeit des Videokassettengesetzes auf den Datenschutz bei digitalen Medien.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.