Den Sachverhalt erörterte in Boston das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA ebenso gründlich wie die rechtliche Analyse und Folgerung. Merkwürdigerweise griff der Verlag in der Schlüssigkeitsrüge nicht das Tatbestandsmerkmal eines Videoladens an, der bei einem Online-Angebot nach Präzedenzfällen noch hinterfragt werden darf. Das Gesetz richtet sich nämlich an Läden, nachdem ein Supreme Court-Richterkandidat durch Auskünfte über seine Videovorlieben, die ein Laden Journalisten eröffnete, bloßgestellt wurde; s. Kochinke, Kundendaten folgenlos im Konzern verschoben.
Da dieses Merkmal nicht gerügt wurde, setzte sich das Gericht mit den anderen Tatbestandsmerkmalen des Gesetzes auseinander, darunter auch der Tatsache eines Gratisangebots, das darauf angelegt ist, Benutzerdaten zu sammeln und wirtschaftlich zu verwerten, und der Eignung der Gerätenummer als persönliches Identifikationsmerkmal. Die Entscheidung ist von weitreichender Bedeutung für App-Anbieter, die Video integrieren, und Big-Data-Verwalter und -Verarbeiter.
In Atlanta sehen die Kollegen der Bostoner Richter die Android-Gerätenummer anders und beurteilen den Kunden nicht als Abonnenten im Sinne des Gesetzes, s. Kochinke, Android-Nutzer ohne Videodatenschutz. In Kalifornien wurde eine Klage nach demselben Gesetz abgewiesen, weil Netflix die Informationen mit einem Passwort schützt, s. Kochinke, Schadensersatz wegen Filmempfehlungen: Datenschutz, Kochinke, Länderreport USA, Kommunikation und Recht 11/2015, S. 707. Eine Synthese dieser Entscheidungen bieten einen Einstieg in die Frage der Anwendbarkeit des Videokassettengesetzes auf den Datenschutz bei digitalen Medien.