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Mittwoch, den 04. Mai 2016

Bürge knüpft Hoffnungen an Kartelleinrede  

.   In Knauf Insulation Inc. v. Southern Brands Inc. fand sich die US-Tochter eines deutschen Herstellers in der Revision wieder, als Bürgen ihres schlecht zahlenden Kunden ein Urteil anfochten, das sie zur Zahlung seiner Schulden verpflichtet. Das Gericht klärte zunächst, dass die Bürg­schafts­erklärung und die damit verbundene Gerichtsstandsklausel wirken.

Die Argumente, das Urteil ignoriere scheinbar eine Gutschrift von $1,3 Mio. und die Bürgschaft sei wegen behaupteter Kartell­beteiligung der Liefe­rantin nichtig, prüfte es mit einer lesens­werten Schilderung des Rechts. Die $1,3 Mio.-Einrede taugt nichts, weil sie nicht im Klageantrag oder einer Aufrechnung geltend ge­macht wurde, sondern isoliert in einer eidlichen Erklärung auf­tauch­te. Die Kar­tell­beteiligung könnte theoretisch zu einer Argumentations­kette füh­ren, die die Bürgschaft als Knebelvertrag darstelle, auch wenn weder für eine Sit­tenwidrig­keit noch eine Kartell­mitwirkung Anzeichen vorlägen.

Dennoch prüfte das Bundes­berufungs­gericht des siebten Bezirks in Chicago - immer für interes­sant zu lesende Begrün­dungen gut - am 3. Mai 2016 aus­führ­lich die Verjährung der Knebel­vertrags­einrede samt der gegen sie angeführten Verjährung und der gegen die Verjährung behaupteten Hemmung. Eine Hem­mung entdeckt es nicht, auch nicht nach dem equitable Estoppel-Grund­satz, dem letzten Hoffnungs­schimmer der Bürgen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.