Die Revisisionsbegründung vom 13. Mai 2016 klärt lesenswert die Frage, ob die Rohre unter die Verjährungsfrist von sechs Jahren für eingebaute, wertsteigernde Einbauten oder die Zweijahresfrist für zugeliefertes Material fallen. Beide beurteilte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis nach dem Recht von Minnesota.
Bei der $12 Mio. teuren Turbine folgert es, dass die mit dem Anwesen durch den Einbau verbundene wertsteigernde Großanlage unter die lange Frist fällt. Die wegen des Stahlputzstaubs defekten Rohre fallen hingegen unter die kurze Frist. Sie weisen Merkmale nach beiden gesetzlichen Regelungen auf und stellen einen Grenzfall dar.
Einerseits sind sie nur eine Zulieferung und wurden nicht vom Hersteller, sondern von Siemens eingebaut. Andererseits wurden sie Teil der Anlage und des Kraftwerks. Sie sind jedoch nicht wie die Turbine multifunktional in das Anwesen integriert. Das Gericht behandelt sie daher wie eine Materiallieferung.