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Sonntag, den 15. Mai 2016

Rohrstahlstaub zerstört $12-Mio-Turbine  

.   In Associated Electric & Gas Ins. v. BendTec Inc. baute Siemens in ein Kraftwerk eine Turbine mit Rohren von einem Subunternehmer ein. Stahlstaub aus den Rohren zerstörte die Turbinenblätter. Den Ersatz des Scha­dens forderte das Kraftwerk samt subrogierten Versicherern vom Rohrher­stel­ler.

Die Revisisionsbegründung vom 13. Mai 2016 klärt lesenswert die Frage, ob die Rohre unter die Verjährungsfrist von sechs Jahren für eingebaute, wertsteigernde Einbauten oder die Zweijahresfrist für zugeliefertes Material fallen. Beide be­ur­teilte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis nach dem Recht von Minnesota.

Bei der $12 Mio. teuren Turbine folgert es, dass die mit dem Anwesen durch den Einbau verbundene wertsteigernde Großanlage unter die lange Frist fällt. Die we­gen des Stahlputzstaubs defekten Rohre fallen hingegen unter die kurze Frist. Sie weisen Merkmale nach beiden gesetzlichen Regelungen auf und stel­len einen Grenzfall dar.

Einerseits sind sie nur eine Zulieferung und wurden nicht vom Hersteller, son­dern von Siemens eingebaut. Andererseits wurden sie Teil der Anlage und des Kraftwerks. Sie sind jedoch nicht wie die Turbine multifunktional in das An­we­sen integriert. Das Gericht behandelt sie daher wie eine Materiallieferung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.