In diesem ungewöhnlichen Fall war unsicher - und vom Gericht als nicht ausschlaggebend bezeichnet worden -, ob die Täter unmittelbar über den Modelmayhem.com-Dienst der Beklagten das Modell kontaktierten oder die Dame dort lediglich entdeckten und auf anderem Wege nach Florida lockten, wo sie sie mit Drogen betäubten, vergewaltigten und Aufnahmen als Pornoprodukte vertrieben.
Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco entschied am 31. Mai 2016, dass die Haftungsimmunität nicht den behaupteten Tatbestand der Verletzung der Sorgfaltspflicht zur Warnung der Dienstnutzer vor den gefährlichen Tätern als Haftungsgrundlage erfasst.
Ob ein dem Dienst vorzuwerfendes Failure to Warn-Versagen überhaupt vorliegt, muss das Untergericht weiter prüfen. Dazu gehört auch die Behauptung, der Dienst hätte von den Tätern und ihrem verbrecherischen Geschäfstmodell gewusst. Die Einrede des CDA gilt jedenfalls nicht. Damit stellt die Entscheidung eine bedeutende Risikoerweiterung für Internetdienstleister dar, der sich vermutlich nicht alle weiteren 12 Revisionsbezirke der USA anschließen werden.