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Mittwoch, den 01. Juni 2016

Internetforum könnte für Vergewaltiger haften  

.   Der Communications Decency Act schützt Internetdienst­leis­ter einschließlich Forenbetreibern vor der Haftung für Rechtsverletzungen durch Nutzer der Dienste. Der Fall Jane Doe v. Internet Brands Inc. beant­wor­tet die Frage, ob der Dienstleister dennoch haften kann, wenn über den Dienst Beziehungen zwischen Dritten, hier Fotomodellen und zwei Porno­her­stel­lern, die ein Modell vergewaltigten, entstehen.

In diesem ungewöhnlichen Fall war unsicher - und vom Gericht als nicht aus­schlaggebend bezeichnet worden -, ob die Täter unmittelbar über den Model­may­hem.com-Dienst der Beklagten das Modell kontaktierten oder die Dame dort lediglich entdeckten und auf anderem Wege nach Florida lockten, wo sie sie mit Drogen betäubten, vergewaltigten und Aufnahmen als Pornoprodukte vertrieben.

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco ent­schied am 31. Mai 2016, dass die Haftungsimmunität nicht den behaupteten Tat­bestand der Verletzung der Sorgfaltspflicht zur Warnung der Dienstnutzer vor den gefährlichen Tätern als Haftungsgrundlage erfasst.

Ob ein dem Dienst vorzuwerfendes Failure to Warn-Versagen überhaupt vor­liegt, muss das Untergericht weiter prüfen. Dazu gehört auch die Behauptung, der Dienst hätte von den Tätern und ihrem verbrecherischen Geschäfstmodell gewusst. Die Einrede des CDA gilt jedenfalls nicht. Damit stellt die Entscheidung eine bedeutende Risikoerweiterung für Internetdienstleister dar, der sich ver­mut­lich nicht alle weiteren 12 Revisionsbezirke der USA anschließen werden.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.