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Donnerstag, den 02. Juni 2016

Vermittlerlohn nach Handschlag verdient?  

.   Das Statute of Frauds gilt in England und den USA als Schrift­formerfordernis. Mit Betrug hat es nur indirekt zu tun. Im Fall Hersh­ko­witz v. Think Tech Labs, LLC wurde es einem Vermittler im Gericht in New York City zum Verhängnis. Er behauptete, ein Geschäft für die Beklagte erfolg­reich vermit­telt zu haben, indem er Tipps und Insiderinformationen beitrug.

Seine Klage auf eine Vergütung blieb am 1. Juni 2016 jedoch erfolglos, weil die Beteiligten keinen schriftichen Vertrag geschlossen hatten. Das Bundes­be­ru­fungs­gericht des zweiten Bezirks der USA erörterte in seiner kurzen, doch le­sens­werten Begründung das Zusammenspiel vom Statute of Fraud und dem Schuld­recht des Staates New York:
Section 5-701(a)(10) provides that the statute of frauds applies to "a con­tract to pay compensation for services rendered in … negotiating the purchase, sale, exchange, renting or leasing of any … business oppor­tunity." N.Y. Gen. Oblig. Law §5-701(a)(10). It further provides that "'[n]egotiating' includes procuring an introduction to a party to the transaction or assisting in the negotiation or consummation of the transaction." …
This definition of "negotiating" fairly encompasses the services that Hershkowitz claims he was hired to provide. During the November 2012 conversation that Hershkowitz alleges constituted his initial con­tract with defendants, Mehra told Hershkowitz that Think Tech was "in the door already" with Keller Williams, an important pro­spective client, but "need[ed] some reinforcing," to which Hersh­kowitz responded, "I know [Keller Williams's] buttons … and their lingo. That will be a big advantage."
Auch die Argumente, der Vermittler habe nicht als Makler gehandelt, und als Angestellter sei er vom Gesetz befreit, wies das Gericht überzeugend zurück. Es erklärte ihn auch zum Freiberufler, der nicht der Regelung für Personal unter­liegt. Jedoch gewann der Vermittler mit dem Argment eines Quasi-Contracts: Das Untergericht müsse erneut prüfen, ob die Parteien nicht aufgrund früherer Vermittlungsgeschäfte und Kommissionszahlungen eine gegenseitige Erwar­tung von Leistung und Gegenleistung entwickelt hätten, die noch zu einem fi­nanziel­len Ausgleich führen könnten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.