Kein Impressum, kein mandate in den USA
CK • Washington. Fast so irre wie ein Imprint kommt einem Anwalt in den USA die Anfrage to mandate you vor. Attorneys werden nicht mandatiert, sondern consulted oder engaged, und ein Impressum kennt niemand in den USA. Die sprachlichen Sünden sind kleine Stolpersteine, die allerdings auch Kosten auslösen. Wer ein Impressum für eine US-Webseite in Auftrag geben will, kann sich die Mühe ersparen, weil es nicht erforderlich ist, aber einen Engagement Letter oder ein Retainer Agreement als Mandatsvertrag für das Mandatsverhältnis, Attorney-Client Relationship, kann er trotzdem eingehen, um sich vor weiteren rechtlich bedeutsamen Missverständnissen in den USA zu schützen. Dabei darf er sich nicht wundern, wenn ihm keine Vollmacht abverlangt wird: Amerikanische Anwälte haften mit ihrem Ruf und ihrer Zulassung für ihre Mandatierung und können ohne Vollmacht auftreten. In den USA wird die Vollmacht nur aufgrund besonderer Bestimmungen verlangt, beispielsweise im Kapitalmarktrecht als Proxy oder im Immobilienrecht als Power of Attorney. In beiden Fällen gilt allerdings nicht, dass damit ein Anwalt beauftragt sein muss. Jeder Laie kann eine Power of Attorney erhalten, um als Vertreter eines anderen zu handeln. Für das Impressum gibt es keine gescheite Übersetzung. Doch Margaret Marks hat einen Vorschlag: Legal Notice. Das versteht auch der US-Anwalt, gleich ob als Counsel, Attorney, Lawyer oder Counsellor.