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Sonntag, den 19. Juni 2016

Kein Impressum, kein mandate in den USA  

.   Fast so irre wie ein Imprint kommt einem Anwalt in den USA die Anfrage to mandate you vor. Attorneys werden nicht man­da­tiert, son­dern consulted oder engaged, und ein Impres­sum kennt niemand in den USA. Die sprach­lichen Sün­den sind kleine Stolper­steine, die aller­dings auch Kosten aus­lösen. Wer ein Impressum für eine US-Web­seite in Auftrag ge­ben will, kann sich die Mühe ersparen, weil es nicht er­for­der­lich ist, aber einen Engagement Letter oder ein Retainer Agreement als Mandatsvertrag für das Mandatsverhältnis, At­tor­ney-Client Relation­ship, kann er trotz­dem ein­ge­hen, um sich vor wei­teren recht­lich bedeut­samen Miss­verständ­nissen in den USA zu schützen. Dabei darf er sich nicht wundern, wenn ihm keine Voll­macht abver­langt wird: Ameri­ka­ni­sche Anwälte haften mit ihrem Ruf und ih­rer Zu­las­sung für ihre Manda­tierung und kön­nen ohne Vollmacht auf­tre­ten. In den USA wird die Voll­macht nur auf­grund besonderer Bestim­mun­gen ver­langt, bei­spiels­weise im Kapital­markt­recht als Proxy oder im Immobilien­recht als Power of Attorney. In beiden Fällen gilt allerdings nicht, dass damit ein An­walt beauftragt sein muss. Jeder Laie kann eine Power of Attorney er­hal­ten, um als Ver­treter eines anderen zu handeln. Für das Impressum gibt es keine gescheite Über­setzung. Doch Margaret Marks hat einen Vorschlag: Legal Notice. Das versteht auch der US-Anwalt, gleich ob als Counsel, Attorney, Lawyer oder Counsellor.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.