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Freitag, den 24. Juni 2016

Schalldämpfer als Rückstoßbremsenkombo deklariert  

.   In das amerikanische Verwaltungs­prozessrecht des Bun­des führt der Streit Sig Sauer Inc. v. BATF zwi­schen einem Waffen­her­stel­ler, der einen Schall­dämp­fer­bau­satz als kom­bi­nierte Schall­dämp­fer-Rück­stoß­bremse dekla­riert hatte und dem stren­geren Recht für Schall­dämpfer ent­kom­men wollte, und dem Bundes­auf­sichts­amt für Alkohol, Tabak, Waffen und Explo­sions­stoffe, ein. Nach dem Ver­waltungs­ver­fahren, in dem das Amt nach dem National Firearms Act trotz der be­ab­sich­tig­ten Neben­wirkung als Rück­stoß­bremse den Bau­satz als Schall­dämp­fer ein­ord­nete, folgte ein Pro­zess vor dem ordent­lichen Gericht, das das Amt bestätigte.

Am 21. Juli 2016 entschied auch das Bundes­beru­fungs­gericht des ers­ten Be­zirks der USA in Boston gegen den Her­stel­ler. Der Be­ur­tei­lung der Tat­sachen durch das Amt misst es hohen Wert wegen seines Sach­verstan­des zu. Die ob­jek­ti­ven Merk­male des Bau­satzes sprechen für einen Schall­dämpfer. Die be­ab­sich­tigte Eig­nung als Rück­stoß­bremse, die auch als Präzisionskiller be­zeich­net wird, ist irre­levant, weil ihre Kombo­kon­struk­tion die heißen Gase auf den Schützen len­ken würde. Der sub­jek­tive Wunsch des Her­stellers, den Bau­satz für die kombi­nier­ten Zwecke zu ver­trei­ben, beur­teilt das Gericht, lai­en­haft formu­liert, als Umge­hungs­versuch.

Auch wenn die Einordnung als Schall­dämp­fer nach 18 USC §921 diese Eig­nung als ein­zigen Zweck vorschreibt, darf die ledig­lich beab­sich­tigte Ver­wen­dung auch als Rück­stoß­bremse die gesetzliche Rege­lung nicht aus­höhlen: Any part intended only for use in … assembling or fabricating a firearm silencer or firearm muffler[,] 18 USC §921(a)(24); 26 USC §5845(a)(7). Dann könn­te jeder Her­stel­ler allein mit einer zwei­ten Ein­satz­empfeh­lung dem Ge­setz und seinem Zweck aus­weichen.


Freitag, den 24. Juni 2016

Drohnen neu reguliert und Privatsphäre geschützt  

.   Das Weiße Haus verkündete am 21. Juni 2916 selbst die neu­en Drohnen­regeln unter dem Titel Growing the Economy through Innovation: New Rules for the Commercial and Scientific Use of Drones, weil sie für die Volks­wirt­schaft so bedeutsam sind. Ihre Aus­arbei­tung erfolgte vom Bundes­luft­fahr­amt, der Federal Aviation Administration in Washington, DC: Operation and Certification of Small Unmanned Aircraft Systems.

Die 624 Seiten der Verordnung gelten für kleine Drohnen und schaffen ein­heit­li­che Regeln für die ge­sam­ten USA. Normaler­weise sind die Einzel­staaten für die Regu­lierung ver­ant­wort­lich, aber hier wird die üb­liche Zer­split­terung über die Rege­lungs­be­fug­nis für den national Airspace mit seiner Bun­des­zu­stän­dig­keit ver­hin­dert. Die Ver­ord­nung gilt für gewerb­lich wie privat genutzte Drohnen. Be­mer­kens­wert ist, dass die maxi­male Flug­höhe von 400 Fuß über­schrit­ten wer­den darf, wenn beson­dere Gründe vor­liegen, bei­spiels­weise bei Inspek­tions­flü­gen über Gebäuden und Strom­lei­tungen.

Erste Kommentierungen sehen die ausführliche Ver­ord­nung, für die es auch ein kurzes Fact Sheet gibt, als positiv an. Positiv ist auch die parallel dazu erlas­se­ne Ini­tia­tive zur Siche­rung der Privat­sphäre vor Droh­nen­miss­brauch. Sie wur­de vom Weißen Haus und einem Kon­sortium von Minis­teri­en initiiert und be­ruht auf dem Presidential Memorandum: Promoting Economic Competitiveness While Safeguarding Privacy, Civil Rights, and Civil Liberties in Domestic Use of Unmanned Aircraft Systems vom 15. Februar 2015.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.