Am 21. Juli 2016 entschied auch das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Boston gegen den Hersteller. Der Beurteilung der Tatsachen durch das Amt misst es hohen Wert wegen seines Sachverstandes zu. Die objektiven Merkmale des Bausatzes sprechen für einen Schalldämpfer. Die beabsichtigte Eignung als Rückstoßbremse, die auch als Präzisionskiller bezeichnet wird, ist irrelevant, weil ihre Kombokonstruktion die heißen Gase auf den Schützen lenken würde. Der subjektive Wunsch des Herstellers, den Bausatz für die kombinierten Zwecke zu vertreiben, beurteilt das Gericht, laienhaft formuliert, als Umgehungsversuch.
Auch wenn die Einordnung als Schalldämpfer nach 18 USC §921 diese Eignung als einzigen Zweck vorschreibt, darf die lediglich beabsichtigte Verwendung auch als Rückstoßbremse die gesetzliche Regelung nicht aushöhlen: Any part intended only for use in … assembling or fabricating a firearm silencer or firearm muffler[,] 18 USC §921(a)(24); 26 USC §5845(a)(7). Dann könnte jeder Hersteller allein mit einer zweiten Einsatzempfehlung dem Gesetz und seinem Zweck ausweichen.