• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 06. Juli 2016

Anlegerhaftung des Unternehmens nach 30%-Einbruch  

.   Haftet ein börsennotiertes Unternehmen seinen Anlegern für einen Kurssturz um 30 Prozent, weil es mehrfach von guten Fortschritten bei seinen Zulieferungsverträgen für die Flugzeugindustrie berichtete und spä­ter Verzögerungen und Verluste offenlegen musste? Das Revisionsurteil in Ander­son v. Spirit AeroSystems Holdings erklärt die in den USA gel­ten­den An­spruchs­grundlagen gegen das Unternehmen und seinen Vorstand nach §10(b) Securities Exchange Act of 1934, Securities and Exchange Com­mis­sion's Rule 10b-5, 15 USC §78j(b) und 17 CFR § 240.10b-5.

Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA in Denver bestätigte zu­nächst die Abweisung der Klage gegen die natürlichen Personen und wid­me­te sich dann auf 48 lehrreichen Begründungseiten der Bestätigung des Unter­ge­richts in der Abweisung der Klage gegen das Unternehmen. Die Be­klag­ten hat­ten ein­ge­wandt, dass die Anspruchsvoraussetzungen von Täu­schung oder Un­ter­lassung, die falsch oder irreführend und auch we­sent­lich seien, nicht vor­lä­gen und zudem ein damit verbundener Vorsatz, Scienter, fehle. Das Ge­richt stützte sich am 5. Juli 2016 allein auf das letzte Merkmal:
For the plaintiffs' claims under § 10(b) and Rule 10b-5, scienter is an essential element. … Scienter consists of "'a mental state em­bra­cing intent to deceive, manipulate, or defraud,' or reck­less­ness." … Con­duct is considered reckless only if the defen­dants (1) ac­ted in "an extreme departure from the standards of ordinary care" and (2) pre­sented "a danger of misleading buyers or sellers" that was known to the defendants or so obvious that the de­fen­dants must have been aware of the danger.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.