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Samstag, den 09. Juli 2016

Drama im Frikadellenladen - kurzer Prozess  

.   Die Geschworenen entscheiden den US-Zivilprozess in den USA, und der Richter erlässt das Urteil. Doch im Fall Richard Martin v. McDo­nalds Corp. führte ein Drama im Frikadellenladen zum Urteil ohne Betei­li­gung der Jury. Schnell und kurz - das Urteil vom 6. Juli 2016 ist ein leicht verständ­li­ches Beispiel für die Praxis in den USA.

Der Kläger wurde im Laden von Sicherheitspersonal angegangen, angegriffen und verhaftet. Er verklagte die Ladenkette wegen absichtlicher Zufügung emo­tio­nalen Schadens, fahrlässiger Sorgfaltspflichtverletzung, Körperver­let­zung, Verleumdung, rechtswidriger Festnahme, Nötigung und böswilliger Ver­fol­gung: intentional Infliction of emotional Distress, Negligence, Battery, De­fa­ma­tion, false Imprisonment, Assault, and malicious Prosecution.

Mit ihrer Erwiderung beantragte die Beklagte die Abweisung. Der Kläger rea­gier­te auf den Antrag, auch als das Gericht ihm eine Frist setzte, nicht. Als reine Rechts­frage entschied das Gericht, dass die von der Beklagten behaup­te­ten Tat­sa­chen als zugestanden gelten müssten und damit die erste An­spruchs­grund­lage bereits wegen der einjährigen Verjährungsfrist unterginge, während die weiteren Ansprüche mangels einer Beziehung der Beklagten zum Täter und einer Kontrolle über die Räumlichkeiten des konkreten Ladens ab­zu­wei­sen seien.

Erst wenn Tatsachen strittig sind, wird ein Rechtsstreit den Geschworenen nach ordentlicher Einweisung in das Recht zur Subsumtion vorgelegt, siehe Der US-Prozess - Urteile im Zivilprozess. Der Bundesrichter in der Hauptstadt Wash­ing­ton durfte allein entscheiden, weil die von beiden Parteien vor­ge­tra­genen Tat­sa­chen unbestritten waren.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.