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Mittwoch, den 13. Juli 2016

Verbraucherschutzstelle verleumdet Stiftung  

.   Eine gemeinnützige Stiftung verklagte eine von der Wirt­schaft getragene Verbraucherschutzstelle, die im Internet und Fernsehen War­nungen vor dem Spendenmodell der Stiftung verkündet hatte. Ihre War­nung sei inhaltlich und verletzend falsch und nutze einem mit ihr kon­kur­rierenden Mit­gliedsunternehmen der Stelle. Am 12. Juli 2016 erging in Others First Inc. v. Better Business Bureau das lesenswerte Revisionsurteil.

Die Stiftung wirbt wie viele Organisationen in den USA um Altautospenden. Das BBB warnte, weil ihrem Vorstand eine Person angehörte, die bereits im Bereich der Gemeinnützigkeit nachteilig aufgefallen war. Das Bundes­be­ru­fungs­gericht des achten Bezirks der USA in St. Louis bestätigte die unter­ge­richt­liche Ab­wei­sung der Klage.

Geschworene waren vor der Abweisung nicht einzuweihen, weil nach or­dent­li­cher Feststellung des District Court keine strittigen Tatsachen­fra­gen zu be­ur­tei­len waren. Rechtsfragen darf der Richter im US-Prozess dann selbst ent­schei­den. Der behauptete rechtswidrige Eingriff in die Geschäfts­er­war­tun­gen der Stif­tung scheitere, weil die Warnung nicht auf fal­schen Tatsachen be­ruh­ten und damit die notwendigen Tatbestandsmerkmale fehlten:
Under Missouri law, "[t]ortious interference with a con­tract or bu­si­ness expectancy requires proof of: (1) a contract or valid busi­ness ex­pectancy; (2) defendant's knowledge of the contract or re­lation­ship; (3) a breach induced or caused by defendant's intentional in­ter­fe­rence; (4) absence of justification; and (5) damages." Nazeri v. Mo. Valley Coll., 860 S.W.2d 303, 316 (Mo. banc 1993).
Eine falsche Tatsachenbehauptung muss Merkmale der Verleumdung ent­hal­ten; daran fehle es bei gründlicher Würdigung nach folgenden Regeln: To de­ter­mine if the statement is defamatory, the challenged words "must be strip­ped of any pleaded innuendo and construed in their most innocent sen­se," but at the same time "must be considered in context, giving them their plain and ordinarily un­derstood meaning." Nazeri,aaO 311.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.