Ein Discovery-Antrag ist nur dann erfolgreich, wenn dargelegt werden kann, dass die dem Antragsteller nicht unmittelbar vorliegenden Tatsachen der Geltendmachung des Klageanspruchs unmittelbar dienlich sind und ferner die zu benötigenden gesamten Tatsachen nicht rein spekulativ sind. Für einen Ermittlungsantrag ist dabei das bloße Vorbringen von Tatsachenbehauptungen, welche die zugrundeliegende Argumentation lediglich stützen, unzureichend; vgl. Paddington Partners v. Bouchard, 34 F.3d 1132, 1138 (2d Cir. 1994).
Hier bezog sich der Ermittlungsantrag auf Dokumente, wie beispielsweise Bewertungen des Besitzes, die nicht geeignet waren, die Existenz einer wirksamen Leasingvereinbarung und Joint Venture Vereinbarung darzulegen, um dadurch eine andere rechtliche Beurteilung zu erreichen.
Ferner hatte der Kläger nicht vorgebracht, warum er der Meinung sei, dass die einzuholenden Dokumente existieren und daher überhaupt zu ermitteln seien. Im Ergebnis war daher die ablehnende Entscheidung des Untergerichts nicht ermessensfehlerhaft. Eine Verletzung der Rule 56(d) des Bundesprozessrechts schied daher unter den genannten Erwägungen aus.