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Donnerstag, den 14. Juli 2016

Hotel für $20 im Discovery-Verfahren  

COS - Washington.   Unsinnige und unsubstantiierte Anträge in einem Dis­co­very-Ausforschungsbeweisverfahren nach Rule 56(d) wies das Gericht zu­rück. Das Berufungsgericht des zweiten Bezirks in New York entschied in der Sache Alphonse Hotel Corporation v. Nam T. Tranüber die Wirk­sam­keit einer Leasingvereinbarung und Joint Venture Vereinbarung, welche die Über­lassung eines millionenschweren Hotelbesitzes gegen Arbeitseinsatz und $20 enthielt. Eine gültige Joint Venture Vereinbarung lag nicht vor. Die Lea­sing-­Ver­einbarung widerspricht den geschäftlichen Gepflogenheiten und ist deshalb als Schenkung oder als unternehmerische Verschwendung un­gül­tig.

Ein Discovery-Antrag ist nur dann erfolgreich, wenn dargelegt werden kann, dass die dem Antragsteller nicht unmittelbar vorliegenden Tatsachen der Gel­tendmachung des Klageanspruchs unmittelbar dienlich sind und ferner die zu benötigenden gesamten Tatsachen nicht rein spekulativ sind. Für einen Ermittlungsantrag ist dabei das bloße Vorbringen von Tatsachen­be­haup­tun­gen, welche die zugrundeliegende Argumentation ledig­lich stützen, un­zu­rei­chend; vgl. Paddington Partners v. Bouchard, 34 F.3d 1132, 1138 (2d Cir. 1994).

Hier bezog sich der Ermittlungsantrag auf Dokumente, wie beispielsweise Be­wertungen des Besitzes, die nicht geeignet waren, die Existenz einer wirk­sa­men Leasingvereinbarung und Joint Venture Vereinbarung dar­zu­le­gen, um dadurch eine andere rechtliche Beurteilung zu erreichen.

Ferner hatte der Kläger nicht vorgebracht, warum er der Meinung sei, dass die einzuholenden Dokumente existieren und daher überhaupt zu er­mit­teln sei­en. Im Ergebnis war daher die ablehnende Entscheidung des Untergerichts nicht ermessensfehlerhaft. Eine Verletzung der Rule 56(d) des Bun­des­pro­zess­rechts schied daher unter den genannten Erwägungen aus.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.