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Mittwoch, den 27. Juli 2016

PLZ im Datenschutz und Diskriminierungsrecht

 
.   Darf ein Händler von Kunden die Postleitzahl verlangen, oder wirkt das Verlangen daten- und verbraucherschutzwidrig dis­krimi­nie­rend? Zwei Klägerinnen sollten bei einem kredit­kartenfinanzierten Einkauf ihre PLZ nennen. Sie glaubten, die Information sei für die Zahlung er­for­der­lich, aber ent­deckten, dass der Daten- und Verbraucherschutz das Einfordern von Anschriften zur Diskriminierungsvermeidung nach dem Recht des Dis­trict of Columbia verbietet.

Der Use of Consumer Information Act verbietet das Sammeln von Rufnum­mern und Anschriften beim Einkauf, und der Consu­mer Protection Proce­du­res Act verbietet die Irrefüh­rung oder Täuschung und erlaubt einen Scha­dens­er­satz­anspruch. Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks wies die Klage am 26. Juli 2016 als Dismissal without Prejudice ab. Das Unter­ge­richt hatte die Abweisung with Prejudice, also rechtskräftig, angeordnet. Die Revision gestattet in Hancock v. Urban Outfitters, Inc. also die Neu­er­he­bung der Klage wegen der ZIP Code-Abfrage.

Sie müsste nun vor einem einzelstaatlichen Gericht oder der ersten Instanz der District of Columbia-Gerichte, dem Superi­or Court, eingereicht werden. Die Revisionsbegrün­dung erklärt nämlich, dass kein Bundesgericht nach einem neuen Präzedenzurteil des Supreme Court der USA, ebenfalls in Wa­shington, DC, ansässig, zuständig sein kann. In Spokeo, Inc. v. Robins hatte dieser die Aktivlegitimation bezweifelt, als der Kläger keinen konkreten Schaden behaupten konnte, siehe Haftung der Personensuchmaschine nach Kreditschutzgesetz.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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