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Sonntag, den 31. Juli 2016

Ausnahme: Sieger gewinnt auch Kostenerstattung

 
.   Nach der American Rule zahlt jede Prozesspartei die ei­ge­nen Kosten. Eine allgemeine Kostenerstattungspflicht für die obsiegende Par­tei gibt es nicht. Jedoch gelten Ausnahmen, die am 29. Juli 2016 das Bundesge­richt der Hauptstadt in Campbell v. District of Columbia ausführlich dem Grun­de, der Kostenart und der Höhe nach erörtert.

Es spricht der Klägerin $314.782 in Anwaltshonoraren sowie Auslagen von $9.443 zu, nachdem sie ein Urteil über $250.000 wegen Schmerzen, emo­tio­nale Schäden, Erniedrigung, Peinlichkeit, Unangenehmlichkeit und medi­zi­ni­sche Behandlungen sowie weitere $304.823 für finanzielle Schäden erstrit­ten hatte.

Der lesenswerte Kostenbeschluss führt auf 25 Seiten in die Berechnung er­stat­tungsfähiger Stundensätze unter Berücksichtigung von Erfahrung und Orts­üb­lich­keit, Reisekosten, Gutachterauslagen und die heute unvermeidbaren Soft­ware- und Serverkosten für Systeme zur Verwaltung von Prozessunterlagen und Beweismaterial im Rahmen des Ausforschungsbeweisverfahrens Discovery ein. Die Klägerin verliert ihren Antrag auf Erhöhung der Rechtsanwalts­ge­büh­ren, der ohnehin nur selten gewährt wird.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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