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Donnerstag, den 04. Aug. 2016

Fisch-App-Hersteller vom Haken gelassen  

.   Die Zuständigkeit amerikanischer Gerichte ist nicht unbe­grenzt. In Tomelleri v. MEDL Mobile versuchte ein Fischillustrator über das Long-Arm Statute einen forumsfremden Fisch-App-Anbieter wegen Ur­he­ber­rechts­verletzung in ein Bundesgericht zu ziehen. Im 3. August 2016 wandt sich dieser von der prozessualen Angel.

Sachlich sind Bundesgerichte für Copyright-Prozesse zuständig, doch hier man­gelte es am Recht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit über die Beklagten, der personal Jurisdiction. Diese verbindet sich mit der Zustellung, Service of Pro­cess, zu einer Art örtlicher Zuständigkeit, wobei jedoch Venue der im US-Pro­zessrecht zum Ort passende Fachbegriff ist.

Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA in Denver erörterte lehrreich die Anforderungen an die general personal Jurisdiction und die spe­ci­fic personal Jurisdiction. Die ortsfremden Beklagten unterhielten im Fo­rums­be­zirk kein Büro oder Bankkonten, sandten keine Vertreter dorthin, und be­trie­ben dort minimale Geschäfte - also fehlte ein allgemeiner Bezug zum Forum.

Spezifische Kontakte zum Forumsbezirk schafften Karten von Seen und Flüssen sowie Fischverordnungen in der App, die den Staat Kansas im Gerichtsbezirk be­rühren. Doch konnte der Kläger keinen für die Zuständigkeit erforderlichen, durch diese Forumskontakte ausgelösten Schaden nachweisen. Trotz sauberer Zustellung und vorhandener subject-matter Jurisdiction fehlten Elemente der Jurisdiction. Daher wurde die Klage abgewiesen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.