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Dienstag, den 09. Aug. 2016

Bestechung: Dschungelkinder-Urteil nicht anerkannt  

.   Ein Urteil aus dem Ausland findet oft auch in den USA An­er­kennung und gelangt zur Vollstreckung, aber beim Dschungelkinder-Urteil aus Ekuador dreht das US-Gericht den Spieß um. Erstens wird seine Anerken­nung verboten, zweitens müssen weltweit alle Vollstreckungs­er­geb­nis­se in eine Treu­hand, Trust, eingebracht werden.

In New York City entschied am 8. August 2016 das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA im Fall Chevron Corp. v. Donziger für eine Öl­ge­sell­schaft, gegen die der beklagte Anwalt ein Milliarden-Urteil in Ekuador mit der Behauptung erstritten hatte, die Firma habe im Urwald ganze Land­stri­che rui­niert:
The district court found, following a bench trial, that the Ecuadorian judg­ment had been procured through, inter alia, defendants' bribery, coercion, and fraud, warranting relief against defendants Steven Don­zi­ger and his law firm under the Racketeer Influenced and Cor­rupt Organizations Act, 18 U.S.C. §§1961-1968, and against all defen­dants-ap­pel­lants under New York common law. See974 F.Supp.2d 362 (2014).
Das Gericht lieferte eine 127-seitige Begründung zur Bestätigung des un­ter­ge­richt­lichen Urteils. Die Revision beschränkte ihre Analyse auf den be­haup­te­ten Revisionsgrund der fehlenden Aktivlegitimation, doch ging sie dazu auf die rechtswidrige Herbeiführung des ausländischen Urteils ebenso wie die Rechts­grund­la­gen der gewährten Abhilfe ein.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.