Die Beklagte hatte Verletzungen anerkannt, jedoch die haftungsverschärfende Böswilligkeit und Kenntnis von der Datenentfernung nach §1202(b) des Digital Millennium Copyright Act bestritten. Das Gericht erkannte in seiner 26-seitigen Begründung, dass diese Fragen Tatsachenfragen darstellen, die im US-Prozess den Geschworenen zur Subsumtion vorzulegen sind.
Zudem klärte das Gericht die Rechtsfrage, ob bei mehreren Verletzern der gesetzlich bemessene Schadensersatz nach §504(c)(1) des Copyright Act auf einen Verletzer zu begrenzen ist. Hier hatte der Fotograf Downstream-Verletzer, die an der Handelskette für die verletzenden Werke beteiligte waren, nicht mit einem Joinder in den Prozess einbezogen. Deshalb richtet sich die Bemessung des Schadensersatzes nur nach dem Handlungsbeitrag der Beklagten ohne Berücksichtigung der weiteren Beteiligten.