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Freitag, den 19. Aug. 2016

Böswillige Copyright-Verletzung  

.   Ein Fotograf fertigte Fotos einer Musikgruppe an und ver­klag­te in Friedman v. LiveNation Merchandise Inc. eine Mu­sik­ver­mark­tungs­fir­ma wegen der ungenehmigten Verwendung seiner Fotos auf Hemden und Ka­len­dern, nachdem Identifikationsinformationen von den Fotos entfernt wurden. Am 18. August 2016 entschied in San Francisco das Bundes­be­ru­fungs­ge­richt des neunten Bezirks der USA wichtige Teilfragen des amerikanischen Ur­he­ber­rechts.

Die Beklagte hatte Verletzungen anerkannt, jedoch die haftungsverschärfende Böswilligkeit und Kenntnis von der Datenentfernung nach §1202(b) des Digital Millennium Copyright Act bestritten. Das Gericht erkannte in seiner 26-seitigen Begründung, dass diese Fragen Tatsachenfragen darstellen, die im US-Prozess den Geschworenen zur Subsumtion vorzulegen sind.

Zudem klärte das Gericht die Rechtsfrage, ob bei mehreren Verletzern der ge­setz­lich bemessene Schadensersatz nach §504(c)(1) des Copyright Act auf einen Ver­let­zer zu begrenzen ist. Hier hatte der Fotograf Downstream-Ver­letzer, die an der Handelskette für die verletzenden Werke beteiligte waren, nicht mit einem Join­der in den Prozess einbezogen. Deshalb richtet sich die Be­mes­sung des Scha­dens­er­satzes nur nach dem Handlungsbeitrag der Be­klag­ten ohne Be­rück­sichtigung der weiteren Beteiligten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.