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Donnerstag, den 01. Sept. 2016

Kündigung nach Streik und Auslandsentsendung  

COS • Washington.   Vorgeschobener Kündigungsgrund? Ein Arbeitgeber be­grün­dete die Kündigung eines Angestellten mit seiner Ablehnung einer Entsen­dung nach Saudi Arabien. In New Orleans bestätigte am 31. August 2016 in der Sache Katch Kan USA LLC v. NLRB das Bundesberufungsgericht des fünf­ten Bezirks der USA das Ergebnis der Überprüfung durch das National La­bor Relation Board, das für Gewerkschafts- und Streikfragen zuständige Bun­des­amt in der US-Hauptstadt Washington, DC. Ein Antrag der Arbeitgeberin auf Überprüfung blieb erfolglos.

Die Kündigung des Arbeitnehmers ist rechtswidrig, da sie nach Würdigung der Beweise wie ein Vergeltungsschlag wirkt: Er hatte an einem Arbeitsstreik teil­ge­nom­men, bevor er elf Tage später entlassen wurde. Insbesondere sieht das Ge­richt, nicht wie von der Arbeitgeberin behauptet, die Verweigerung seiner Ent­sen­dung nach Saudi Arabien als Kündigungsgrund an. Ein Ent­las­tungs­be­weis wurde nicht erbracht.

Kündigungen aus Vergeltungsgründen sind nicht nur im amerikanischen Dis­kri­mi­nie­rungs­recht bedeutsam. Die Vorkehrungen des Unternehmens gegen solche Kündigungsfehler müssen auch die gewerkschaftsrechtlichen Vorgaben be­ach­ten und Vergeltungsmaßnahmen ausschließen, um eine Haftung zu vermei­den.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.