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Freitag, den 09. Sept. 2016

Kabeldienst behält rechtswidrig Kundendaten

 
.   Ein ehemaliger Kabeldienstkunde entdeckte, dass sein Ka­bel­anbieter nach Vertragskündigung seine Kundendaten trotz eines gesetz­li­chen Verbots nicht löschte und verklagte ihn mit einer Sammelklage im Na­men aller Gleichbetroffenen auf Schadensersatz. Am 8. September 2016 er­ging in Alex Braitberg v. Charter Communications Inc. die Revi­sions­ent­schei­dung.

In St. Louis entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA gegen den Kläger, der zunächst im Untergericht erfolglos geblieben war, doch das eingeräumte Recht zur Neuerhebung der Klage abgelehnt und auf eine rechts­kräftige Abweisung gepocht hatte. Er glaubte, nur mit einem Dismissal with Prejudice in die Revision gehen zu können.

Die Revisionsbegründung erklärt ihm, dass die Revision auch nach einem Dis­mis­sal without Prejudice zulässig ist, bevor der United States Court of Ap­peals for the Eighth Circuit auf den Kern des Streits eingeht: die nach Art. III der Bun­des­verfassung mangelnde Aktivlegitimation wegen einen spürbaren fi­nan­ziel­len Schadens, den die neueste Rechtsprechung des Supreme Court des Bun­des beim Finanzdatenschutz voraussetzt.

Das Gericht wendet dessen Präzedenzfall, Spokeo Inc. v. Robins, 136 SCt 1540(2016), auch auf Kundendaten beim ISP an. Da ein solcher Schaden nicht erkennbar ist, eröffnet auch der Datenschutzgesetzesverstoß durch Nicht­lö­schung von personally identifiable Information nach dem Cable Communi­ca­ti­ons Policy Act, 47 USC §551(e), allein nicht den Rechts­weg, bestimmt es.

Ein Common Law-Schadensersatzanspruch kann nach dem Restatement (Se­cond) of Torts §652A nicht bestehen, weil er sich auf Privatsphärenverstöße be­schränkt, die einen rechtswidrigen Zugriff auf persönliche Daten voraus­set­zen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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