Die Inhaberin hatte ein Urteil gegen den Betrüger erstritten und dieses zur Vollstreckung als Pfand gegen seinen Grundbesitz eingetragen. Dies kann auch mit einem Urteil aus dem Ausland möglich sein, obwohl die USA keine internationalen Vollstreckungsübereinkünfte unterhalten. Jeder Einzelstaat richtet sich nach dem eigenen Recht, nicht Bundesrecht, sodass im Einzelfall immer zu prüfen ist, ob die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Titels im jeweiligen US-Staat zulässig sind.
Damit der Betrüger seinen Grundbesitz unbelastet verkaufen kann, wollte er das Pfandrecht über eine Privatinsolvenz löschen lassen. Das gelang ihm letztlich auch, obwohl die Klägerin zunächst die wichtige Einrede vortrug, dass das Anwesen gewerblich genutzt würde.
Dann kann ein Eigentümer nicht die Insolvenzausnahme zum Schutz des Hauptwohnsitzes, die Homestead Exemption, beanspruchen. Sie hatte jedoch diese Einrede aufgegeben und später andere Ausnahmen behauptet, die das Bundesberufungsgericht im 20. September 2016 ausführlich erörtete und abwies. Der Betrüger ist damit pleite, aber sein Häuschen darf er unbelastet behalten.