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Mittwoch, den 21. Sept. 2016

Bank verliert Kontodaten, gibt Betrüger $2Mio.  

.   Die Urteilsvollstreckung ist in den USA oft teuer und frucht­los. In Clabaugh v. Grant spielte ein Betrüger, der ein Bank­schließ­fach le­er­räumte, als die Bank die Kundendaten verlor und ihn kontak­tier­te, die ge­sam­te Palette der Vollstreckungsabwehr bis zur Insolvenz durch. Die wahre In­ha­be­rin geht leer aus, obwohl der Beklagte sich fälschlich als Nach­lass­ver­wal­ter ihres Er­bes aus­gab, zu dem das Schließfach mit einem Wert von $2 Mio. gehörte.

Die Inhaberin hatte ein Urteil gegen den Betrüger erstritten und dieses zur Voll­streckung als Pfand gegen seinen Grundbesitz eingetragen. Dies kann auch mit einem Urteil aus dem Ausland möglich sein, obwohl die USA keine inter­na­ti­ona­len Vollstreckungsübereinkünfte unterhalten. Jeder Einzelstaat rich­tet sich nach dem eigenen Recht, nicht Bundesrecht, sodass im Einzelfall im­mer zu prüfen ist, ob die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Ti­tels im je­wei­li­gen US-Staat zulässig sind.

Damit der Betrüger seinen Grundbesitz unbelastet verkaufen kann, wollte er das Pfandrecht über eine Privatinsolvenz löschen lassen. Das gelang ihm letzt­lich auch, obwohl die Klägerin zunächst die wichtige Einrede vortrug, dass das An­wesen gewerblich genutzt würde.

Dann kann ein Eigentümer nicht die Insolvenzausnahme zum Schutz des Haupt­wohn­sitzes, die Homestead Exemption, beanspruchen. Sie hatte jedoch diese Einrede aufgegeben und später andere Ausnahmen behauptet, die das Bun­des­be­ru­fungs­gericht im 20. September 2016 ausführlich erörtete und ab­wies. Der Betrüger ist damit pleite, aber sein Häuschen darf er unbelastet be­hal­ten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.