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Donnerstag, den 27. Okt. 2016

Webdienstleister mit Menschenhandelswerbung verliert

 
.   Das SAVE-Gesetz des Bundes verbietet Werbung für Men­schen­handel und -missbrauch im Internet, worunter auch sexuelle Dienst­leistungen fallen. In Backpage.com v. Lynch focht ein Inter­net­wer­bungs­dienst­leister den ihm drohenden staatlichen Eingriff an, da er sich nicht in der Lage sieht, jeg­liche ge­set­zes­widrige Werbung auf seinen Sei­ten zu un­ter­bin­den.

Kunden stellen ihre Werbung automatisiert ein, und der Anbieter hat nur be­grenz­te Kontrollmöglichkeiten. Am 24. Oktober 2016 folgte im Bundesgericht der Hauptstadt in Washington, DC, mit einer 21-seitigen Begründung eine lehr­rei­che Kla­ge­abweisung.

Der United States District Court for the District of Columbia führt den Leser durch die Prüfschritte der Eingriffskontrolle. Das wesentliche Merkmal für die Ab­wei­sung ist der noch nicht erfolgte staatliche Eingriff. Die abstrakte Nor­men­kon­trol­le hat der Supreme Court vor die Hürde eines erforderlichen, tatsächli­chen Scha­dens durch einen Eingriff gestellt. Diese Rechtsprechung hat er in den letz­ten Jahren im Hinblick auf die Aktivlegitimation, beispielsweise im Fall Spokeo v. Robins, siehe Haftung der Personensuchmaschine nach Kre­dit­schutzgesetz, ver­schärft, und das erstinstanzliche Gericht in der Hauptstadt wandte sie auf den Stop Advertising Victims of Ex­ploi­ta­tion Act of 2015 an.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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