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Sonntag, den 30. Okt. 2016

Sei ein Held: Rette die Marke  

.   Die Instrumente zur Rettung von Marken will das Mar­ken­amt mit neuen Regeln verfeinern. Es fordert in seiner Verkündung vom 28. Ok­to­ber 2016 unter dem Titel Revival of Abandoned Applications, Reinstatement of Abandoned Applications and Cancelled or Expired Registrations, and Pe­ti­ti­ons to the Director die Öffentlichkeit auf, seine Lösungsvorschläge zur Ver­ord­nung in 37 CFR Part 2 zu kommentieren und erklärt detailliert die In­stru­men­te und sei­ne Ziele samt vorgenommenen Abwägungen. Marken kön­nen schon im An­trags­sta­dium, doch auch später nach erfolgter Eintragung ver­fal­len. Das Amt bie­tet verschiedene Methoden zu ihrer Rettung innerhalb be­stimm­ter Fristen und auf unterschiedlichen Wegen an.

In seiner Erörterung geht es auch auf das Risiko ein, dass eine Marke in der amt­li­chen Datenbank als verfallen bezeichnet wird und Dritte im Vertrauen auf die­se Einstufung eine eigene Marke beantragen, die mit der abgelaufenen iden­tisch oder ver­wech­selbar ist. Solange der erste Markeninhaber seine Mar­ke trotz Fristversäumnis retten kann, besteht das Risiko der Rechts­un­si­cher­heit für den anderen Anmelder.

Interessierte Personen auch aus dem Ausland dürfen ihre Anmerkungen bis zum 27. Dezember 2016 beim Amt oder der Verordungsgebungs-Webseite ein­reichen. Die neue Verkündung im Federal Register, Band 81, Heft 209, S. 74997-75005, enthält den gesamten Änderungswortlaut.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.