CK • Washington. Die Instrumente zur Rettung von Marken will das Markenamt mit neuen Regeln verfeinern. Es fordert in seiner Verkündung vom 28. Oktober 2016 unter dem Titel
Revival of Abandoned Applications, Reinstatement of Abandoned Applications and Cancelled or Expired Registrations, and Petitions to the Director die Öffentlichkeit auf, seine Lösungsvorschläge zur Verordnung in
37 CFR Part 2 zu kommentieren und erklärt detailliert die Instrumente und seine Ziele samt vorgenommenen Abwägungen. Marken können schon im Antragsstadium, doch auch später nach erfolgter Eintragung verfallen. Das Amt bietet verschiedene Methoden zu ihrer Rettung innerhalb bestimmter Fristen und auf unterschiedlichen Wegen an.
In seiner Erörterung geht es auch auf das Risiko ein, dass eine Marke in der amtlichen Datenbank als verfallen bezeichnet wird und Dritte im Vertrauen auf diese Einstufung eine eigene Marke beantragen, die mit der abgelaufenen identisch oder verwechselbar ist. Solange der erste Markeninhaber seine Marke trotz Fristversäumnis retten kann, besteht das Risiko der Rechtsunsicherheit für den anderen Anmelder.
Interessierte Personen auch aus dem Ausland dürfen ihre Anmerkungen bis zum 27. Dezember 2016 beim Amt oder der
Verordungsgebungs-Webseite einreichen. Die neue Verkündung im
Federal Register, Band 81, Heft 209, S. 74997-75005, enthält den gesamten Änderungswortlaut.