Fluchen mit Fighting Words um Schulen verboten
CK • Washington. Der Revisionsbeschluss in Johnson v. Quattlebaum vom 2. November 2016 überrascht: Ein Verbotsgesetz gegen das um Schulen vernehmbare Fluchen soll die Meinungsfreiheit nicht als zu wage verletzen. Die Klägerin schimpfte this is some motherfucking shit, wurde verhaftet und focht das Verbot von obscene or profane language within hearing distance of any schoolhouse or church in S.C. Code §16-17-530(b) als verfassungswidrig an; aaO 3. Sie gewann ihre Freiheit im Strafprozess, denn ihr Fluch war strafrechtlich nicht profan genug, und verklagte die Polizei.
Die Revision prüfte zivilrechtlich, ob die untergerichtliche Abweisung ihrer Klage auf Feststellung und eine Verbotsverfügung rechtmäßig erfolgte. Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA im oft archaischen Virginia bestimmte, dass das Gesetz nur Sprache regelt, die vom ersten Verfassungszusatz der Bundesverfassung, der die Meinungsfreiheit schützt, nicht geschützt ist, nämlich mit dem Verbot sogenannter Fighting Words.
Zudem erkannte das Gericht, dass das Gesetz von South Carolina im Sinne des Rechtstaatlichkeitsgrundsatzes nicht den 14. Verfassungsgrundsatz der Bundesverfassung, die Due Process Clause, verletzt. Es prüfte dazu die Merkmale der profanen Rede und der Vernehmbarkeit von Schulen, gemessen an der hearing Distance. Die Revisionsbegründung zeigt mit zahlreichen Nachweisen einen Grenzfall aus der Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit auf, der vermutlich in den meisten der anderen 12 Revisionsbezirke der USA anders entschieden worden wäre.
Die Revision prüfte zivilrechtlich, ob die untergerichtliche Abweisung ihrer Klage auf Feststellung und eine Verbotsverfügung rechtmäßig erfolgte. Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA im oft archaischen Virginia bestimmte, dass das Gesetz nur Sprache regelt, die vom ersten Verfassungszusatz der Bundesverfassung, der die Meinungsfreiheit schützt, nicht geschützt ist, nämlich mit dem Verbot sogenannter Fighting Words.
Zudem erkannte das Gericht, dass das Gesetz von South Carolina im Sinne des Rechtstaatlichkeitsgrundsatzes nicht den 14. Verfassungsgrundsatz der Bundesverfassung, die Due Process Clause, verletzt. Es prüfte dazu die Merkmale der profanen Rede und der Vernehmbarkeit von Schulen, gemessen an der hearing Distance. Die Revisionsbegründung zeigt mit zahlreichen Nachweisen einen Grenzfall aus der Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit auf, der vermutlich in den meisten der anderen 12 Revisionsbezirke der USA anders entschieden worden wäre.