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Donnerstag, den 03. Nov. 2016

Fluchen mit Fighting Words um Schulen verboten  

.   Der Revisionsbeschluss in Johnson v. Quattlebaum vom 2. November 2016 überrascht: Ein Verbotsgesetz gegen das um Schulen ver­nehm­ba­re Fluchen soll die Meinungsfreiheit nicht als zu wage verletzen. Die Klä­ge­rin schimpfte this is some motherfucking shit, wurde verhaftet und focht das Ver­bot von obscene or profane language within hearing distance of any school­house or church in S.C. Code §16-17-530(b) als verfassungswidrig an; aaO 3. Sie ge­wann ihre Freiheit im Strafprozess, denn ihr Fluch war straf­recht­lich nicht pro­fan genug, und verklagte die Polizei.

Die Revision prüfte zivilrechtlich, ob die untergerichtliche Abweisung ihrer Kla­ge auf Feststellung und eine Verbotsverfügung rechtmäßig erfolgte. Das Bun­des­be­rufungsgericht des vierten Bezirks der USA im oft archaischen Virginia bestimmte, dass das Gesetz nur Sprache regelt, die vom ersten Verfas­sungs­zu­satz der Bun­des­ver­fassung, der die Meinungsfreiheit schützt, nicht ge­schützt ist, nämlich mit dem Verbot sogenannter Fighting Words.

Zudem erkannte das Gericht, dass das Gesetz von South Carolina im Sinne des Rechtstaatlichkeitsgrundsatzes nicht den 14. Verfassungsgrundsatz der Bun­des­ver­fas­sung, die Due Process Clause, verletzt. Es prüfte dazu die Merkmale der pro­fa­nen Rede und der Vernehmbarkeit von Schulen, gemessen an der hear­ing Dis­tance. Die Revisionsbegründung zeigt mit zahlreichen Nach­wei­sen einen Grenz­fall aus der Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit auf, der ver­mut­lich in den meis­ten der anderen 12 Revisionsbezirke der USA anders ent­schie­den worden wäre.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.