Der klagende Mietkunde hatte entdeckt, dass der Online-Dienst bei Interessenten zwischen schwarzer und weißer Hautfarbe differenziert. Er verklagte den Dienst wegen Diskriminierung. Dieser erhob die Schiedseinrede und beantragte die Verweisung an das Schiedsgericht. Die Einrede basiert auf der Schiedsklausel im Online-Dienstleistungsvertrag, den der Kläger mit dem Klick zur Kundenkontoeinrichtung angenommen hatte. Eine andere Wahl zur Kontenaktivierung bestand nicht, wie der Richter empathisch bemerkte.
Das Bundesgericht der Hauptstadt entschied am 1. November 2016 dennoch für den Online-Dienst. Selbst wenn die Schiedsklausel Gerichtsprozesse verbot, die verfassungsgarantierte Geschworenensubsumtion ausschloss und auch Sammelklagen untersagte, ist die Online-Annahme eines Vertragsangebotes durch einen Mausklick bindend. Eine besondere Ausnahme für Diskriminierungen entdeckte der Richter in seinen gründlichen Ausführungen von 19 Seiten Länge nicht. Abhilfe müssten sich Online-Verbraucher als Wähler beim Gesetzgeber besorgen, empfahl er.
Die Entscheidung entspricht dem geltenden Recht, das nach Vorgaben des Supreme Court vom Primat des Schiedsverfahrens ausgeht, vgl. Online-Schiedsklausel sittenwidrig bindend? und Gilt Schiedsklausel in Online-Spiel-AGB auch für Dritte?
Neuerdings ist im Online-Kaufrecht nach dem E-Warranty Act auch die verbraucherschutzrechtliche Verordnung der Federal Trade Commission zu beachten, s. m.w.N: Zwingende Neuregelung im Online-Kaufrecht der USA, sowie die Mail, Internet, or Telephone Order Merchandise-Verordnung.