I. BackgroundAnmerkungen und Hinweise zum Digital Millennium Copyright Act Safe Harbor-Haftungsprivileg müssen bis zum 6. Februar 2017, nützliche empirische Untersuchungsergebnisse mit qualitativen oder quantitativen Daten bis zum 8. März 2017 eingereicht werden. Die ausführlichen Erörterungen des Amtes berücksichtigen bereits in Anhörungsterminen eingegangene Erkenntnisse, Wünsche und Auffassungen und verweisen in zahlreichen Fußnoten auf weiterführendes Material. Neue Stellungnahmen können auf ihnen aufbauen oder sie ergänzen.
A. Characteristics of the Current Internet Ecosystem
B. Operation of the Current DMCA Safe Harbor System
C. Potential Future Evolution of the DMCA Safe Harbor System
D. Other Developments
II. Subjects of Inquiry
Die Kläger behaupteten, das Recht von New York verweise auf das Recht von Mexiko. Das Gericht erörtete lesenswert die geltenden Conflicts of Laws-Regeln nach dem internationalen Privatrecht. Als Vorfrage müsse es prüfen, ob sich die Ergebnisse unterscheiden würden: However, "[t]he first step in any case presenting a potential choice of law issue is to determine whether there is an actual conflict between the laws of the jurisdictions involved." Matter of Allstate Ins. Co. (Stolarz-N.J. Mfrs. Ins. Co.), 81 N.Y.2d 219, 223 (1993).
Sowohl das Untergericht als auch die Revision stellten fest, dass beide Rechtsordnungen zum selben Ergebnis führen. Eine Vertragsklausel verbot als Integration Clause, oft auch Merger Clause genannt, die Berufung auf nicht im Vertrag selbst enthaltene Rechte und Pflichten. Hier waren zahlreiche Beteiligte am Bauprojekt derselben Klausel unterworfen, die ihrerseits zum Schiedsverfahren führt und den Prozess vor dem ordentlichen Gericht verbietet. Deshalb besteht kein Raum für einen behaupteten konkludenten Joint Venture-Vertrag mit anderen als den vertraglichen Rechtsfolgen, entschied die Revision.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.