×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 10. Nov. 2016

Aufruf zur Reform des Internet-Haftungsprivilegs

 
.   Die Öffentlichkeit, nicht nur die amerikanische, ruft das für die Verwaltung des DMCA-Haftungsprivilegs zuständige Copyright Office in Wa­sh­ing­ton, DC am 8. November 2016 mit einer Verkündung unter dem Titel Sec­tion 512 Study: Request for Additional Comments im Bundesanzeiger, Fe­de­ral Re­gister, Bd. 81, Nr. 216, S. 78636-87642, auf. Darin erörtert es neben der ge­setz­lichen Grundlage in §512 den gegenwärtigen Stand des Haf­tungs­pri­vi­legs und seiner Anforderungen an die Umsetzung durch Internetanbieter wie Fo­ren, Such­maschinen und anderen Anbietern von Fremdmaterial, bevor es auf die Zu­kunft unter diesen Untertiteln eingeht:
I. Background
A. Characteristics of the Current Internet Ecosystem
B. Operation of the Current DMCA Safe Har­bor System
C. Potential Future Evolution of the DMCA Safe Harbor System
D. Other Developments
II. Subjects of Inquiry
Anmerkungen und Hinweise zum Digital Millennium Copyright Act Safe Harbor-Haftungsprivileg müssen bis zum 6. Februar 2017, nützliche em­pi­ri­sche Un­ter­su­chungs­er­geb­nis­se mit qualitativen oder quantitativen Daten bis zum 8. März 2017 eingereicht werden. Die ausführlichen Erörterungen des Am­tes be­rück­sich­ti­gen bereits in Anhörungsterminen eingegangene Er­kennt­nis­se, Wün­sche und Auf­fas­sun­gen und verweisen in zahlreichen Fußnoten auf wei­ter­führendes Ma­te­ri­al. Neue Stellungnahmen kön­nen auf ihnen auf­bauen oder sie ergänzen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER