• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 10. Nov. 2016

Aufruf zur Reform des Internet-Haftungsprivilegs  

.   Die Öffentlichkeit, nicht nur die amerikanische, ruft das für die Verwaltung des DMCA-Haftungsprivilegs zuständige Copyright Office in Wa­sh­ing­ton, DC am 8. November 2016 mit einer Verkündung unter dem Titel Sec­tion 512 Study: Request for Additional Comments im Bundesanzeiger, Fe­de­ral Re­gister, Bd. 81, Nr. 216, S. 78636-87642, auf. Darin erörtert es neben der ge­setz­lichen Grundlage in §512 den gegenwärtigen Stand des Haf­tungs­pri­vi­legs und seiner Anforderungen an die Umsetzung durch Internetanbieter wie Fo­ren, Such­maschinen und anderen Anbietern von Fremdmaterial, bevor es auf die Zu­kunft unter diesen Untertiteln eingeht:
I. Background
A. Characteristics of the Current Internet Ecosystem
B. Operation of the Current DMCA Safe Har­bor System
C. Potential Future Evolution of the DMCA Safe Harbor System
D. Other Developments
II. Subjects of Inquiry
Anmerkungen und Hinweise zum Digital Millennium Copyright Act Safe Harbor-Haftungsprivileg müssen bis zum 6. Februar 2017, nützliche em­pi­ri­sche Un­ter­su­chungs­er­geb­nis­se mit qualitativen oder quantitativen Daten bis zum 8. März 2017 eingereicht werden. Die ausführlichen Erörterungen des Am­tes be­rück­sich­ti­gen bereits in Anhörungsterminen eingegangene Er­kennt­nis­se, Wün­sche und Auf­fas­sun­gen und verweisen in zahlreichen Fußnoten auf wei­ter­führendes Ma­te­ri­al. Neue Stellungnahmen kön­nen auf ihnen auf­bauen oder sie ergänzen.


Donnerstag, den 10. Nov. 2016

Deutscher Kredit, Bau in Mexiko, Prozess in New York  

.   Ein mexikanisches Bauprojekt sollte mit deutschem Geld fi­nanziert werden und wurde nach der Finanzkrise notleidend; dann landete es vor dem Bundesgericht in New York City. Am 8. November 2016 klärte in Des­ar­rol­la­do­ra Farallon S. de R.L. de C.V. v. Cargill Financial Services das Bun­des­be­ru­fungs­gericht des zweiten Bezirks der USA Fragen des an­wend­ba­ren Rechts, der Unterschiede zwischen dem vom Gericht angewandten Ver­trags­recht des Staates New York und dem Recht von Me­xi­ko sowie der Bin­dung zahl­rei­cher Parteien an denselben Vertrag, an Treupflichten und an eine Schieds­klau­sel.

Die Kläger behaupteten, das Recht von New York verweise auf das Recht von Mexiko. Das Gericht erörtete lesenswert die geltenden Conflicts of Laws-Re­geln nach dem internationalen Privatrecht. Als Vorfrage müsse es prü­fen, ob sich die Er­geb­nis­se unterscheiden würden: However, "[t]he first step in any case pre­sen­ting a potential choice of law issue is to determine whether there is an ac­tu­al conflict between the laws of the jurisdictions involved." Matter of All­sta­te Ins. Co. (Stolarz-N.J. Mfrs. Ins. Co.), 81 N.Y.2d 219, 223 (1993).

Sowohl das Untergericht als auch die Revision stellten fest, dass beide Rechts­ord­nun­gen zum selben Ergebnis führen. Eine Vertragsklausel verbot als Inte­gra­ti­on Clause, oft auch Merger Clause genannt, die Berufung auf nicht im Ver­trag selbst enthaltene Rechte und Pflichten. Hier waren zahl­reiche Be­tei­lig­te am Bau­projekt derselben Klausel unterworfen, die ihrerseits zum Schieds­ver­fah­ren führt und den Prozess vor dem ordentlichen Gericht ver­bie­tet. Des­halb besteht kein Raum für einen behaupteten konkludenten Joint Ven­ture-Vertrag mit an­de­ren als den vertraglichen Rechtsfolgen, entschied die Revision.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.