Alle Kopierhaftungsaspekte von Verlinkungsdiensten
Perfect 10 - nun gegen GigaNews. Wegweisender Beschluss
MA - Washington. Immer wieder beschäftigen sich Gerichte in aller Welt mit der Frage, ob Anbieter eines Kopiergerätes, eines Internetzugangs oder eines Benutzer-Netzwerkes wie dem Usenet für Rechteverletzungen ihrer Nutzer haftbar sind. Über ein Usenet werden Informationen zahlreicher Nutzer untereinander ausgetauscht. Zudem gibt es Anbieter, die den Austausch und Download von urheberrechtlich geschütztem Bildmaterial und sonstigen Datenbeständen ermöglichen. Erhält ein Usenet-Zugangsanbieter Kenntnis von Urheberrechtsverletzungen, so ist der rechteverletzende Inhalt nach dem Digital Millennium Copyright Act haftungsbefreiend zu sperren.Das Berufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco entschied am 23. Januar 2017 im Fall Perfect 10 Inc. v. GigaNews Inc. gegen die Berufungsklägerin. Obwohl unstreitig war, dass Nutzer der Usenet-Zugangsanbieter urheberrechtlich geschütztes Bildmaterial der Berufungsklägerin unerlaubt verwendet hatten, gelang ihr der Nachweis der unmittelbaren Rechteverletzung durch die Zugangsanbieter nicht.
Das Gericht verlangte von der Berufungsklägerin, dass sie ihr Eigentum am Urheberrecht des angeblich verletzten Materials nachweist und beweist, dass die Berufungsbeklagten gegen mindestens eines der an die Urheberrechtsinhaberin übertragenen exklusiven Rechte verstoßen hat. Als dritte Voraussetzung stellte das Gericht in aller Deutlichkeit auf das Erfordernis der Kausalität ab. Volitional Conduct sei eine Grundvoraussetzung der Ursächlichkeit der unmittelbaren Rechteverletzung. Die Kausalität konnte die Berufungsklägerin nicht nachweisen, weil die Berufungsbeklagten lediglich ihre Plattformen für ihre Nutzer zur Verfügung stellen und eben gerade nicht willentlich an der Rechteverletzung mitwirken. Auch ihr Argument, dass GigaNews durch das Zurverfügungstellen eines dateienkonvertierenden Reader-Programms die urheberrechtlich geschützten Materialien unmittelbar darstellt, drang nicht durch. Die Handlungen der Nutzer seien den Usenet-Zugangsanbietern nicht zuzurechnen. Die Berufungsbeklagten speicherten die streitgegenständlichen Materialien nur passiv und auf Betreiben der Nutzer. Aus einer solchen automatisierten oder von Nutzern betriebenen Verbreitung der Daten sei keine willentliche Verletzungshandlung abzuleiten.
Auch im Hinblick auf eine mitursächliche Rechteverletzung scheitert die Argumentation der Berufungsklägerin. Das Berufungsgericht gelangt zu der Erkenntnis, dass - neben der fehlenden Kenntnis - ein wesentlicher Beitrag der Berufungsbeklagten oder gar von ihr induzierte Urheberrechtsverletzungen schon nicht hinreichend dargelegt wurden. Von einem wesentlichen Beitrag könne nur ausgegangen werden, wenn der Berufungsbeklagten einfache Mittel zur Verfügung stehen würden, um konkrete Rechteverletzungen, von denen sie Kenntnis erlangt habe, zu beseitigen. Eine induzierte Urheberrechtsverletzung lehnt das Gericht ab, weil sich aus den Beweismitteln ergebe, dass eine solche nie Ziel des Usenet-Zugangs der Berufungsbeklagten sein sollte.
Schlussendlich scheiterte auch der Vortrag zu einer Haftungszurechnung. Eine solche setze nämlich voraus, dass die Berufungsbeklagte aus der Rechteverletzung anderer einen finanziellen Vorteil erlangt. Zwar ist der Usenet-Zugang für Nutzer entgeltlich; daraus lässt sich aber kein kausaler Zusammenhang zur Rechteverletzung und einem daraus folgenden finanziellen Vorteil herleiten. Und weil vom Untergericht festgestellt wurde, dass schon kein finanzieller Vorteil vorlag, ließ das Berufungsgericht offen, ob die Berufungsbeklagte überhaupt das Recht und die Möglichkeit hatte, die Verletzungshandlungen zu kontrollieren.
So scheiterte die Berufungsklägerin im Ergebnis mit ihrem Vorhaben, die ihr übertragenen Urheberrechte zu schützen, vollumfänglich. Die Beschlussbegründung erläutert lesenswert in aller Ausführlichkeit die unterschiedlichen urheberrechtlichen Anspruchsgrundlagen bei direkten und indirekten Verletzungshandlungen.