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Sonntag, den 05. Febr. 2017

Daten von Urheberrechtsinhabern in Gefahr  

.   Urheber dürfen ihre Rechte - wie auch ihre Marken und Pa­tente - eintragen lassen. Das Copyright Office ist zuständig, die Gebühren sind minimal, die Eintragung ist eine Klagevoraussetzung, und die An­mel­dung do­ku­mentiert amtlich, wer als erster eine Geschichte, ein Musikstück und oder ein Foto geschaffen hat. Auch Ausländer dürfen so ihre Werke schützen, s. Wa­rum sollte man das Urheberrecht anmelden?.

Nun hat das Markenamt entdeckt, dass die gesammelten Inhaberdaten mehr Privates enthalten als das Amt benötigt oder abfragt, von Ge­schlecht und Bank­konten bis zu Anschrift oder Geburtstag. Das gehe die ihre Ak­ten ein­se­hen­de Öffentlichkeit nichts an, meint es heu­te. Angesichts der Digi­ta­li­sierung von Da­ten erscheint dies vernünftig. Doch die Inha­ber zeigen kaum Inter­esse an mehr Daten­schutz. Kürz­lich ging keiner auf den Vorschlag des Amts ein, EMail­an­schrif­ten in Zukunft geheim zu halten.

In einem neuen Vorstoß bat das Urheberrechtsamt in Washington, DC, die Öf­fentlichkeit mit der Verkündung von Regeln unter dem Titel Re­moval of Per­so­nally Identifiable Information From Registration Re­cords am 2. Februar 2017 um ihre Einschätzung eines weiteren Pla­nes. Er sieht die Entfernung von Daten aus öffentlich zu­gäng­li­chen Unterlagen vor. Dabei handelt es sich un­ge­wünsch­te oder unnötige private Daten, die über das Gesetzeserfordernis an den Registrar of Copyright, nämlich compile and publish … catalogs of all co­py­right regi­stra­ti­ons in 17 USC §707(a) hinausgehen.

Die Endfassung der Regeln begründet es mit einer detaillierten Er­ör­te­rung sei­ner Absichten, der gesetzlichen Vorgaben und der Ein­ga­ben der Öf­fent­lich­keit, die auch seltenere Fälle wie den Ge­schlechts­wandel von Inhabern be­rück­sich­tigen. Die neuen Regeln werden auch dem Einsichtsrecht der Öf­fent­lich­keit zur Prüfung urhe­ber­recht­li­cher Eintragungen und Ansprüche in der Datenbank des Amts ge­recht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.