Nun hat das Markenamt entdeckt, dass die gesammelten Inhaberdaten mehr Privates enthalten als das Amt benötigt oder abfragt, von Geschlecht und Bankkonten bis zu Anschrift oder Geburtstag. Das gehe die ihre Akten einsehende Öffentlichkeit nichts an, meint es heute. Angesichts der Digitalisierung von Daten erscheint dies vernünftig. Doch die Inhaber zeigen kaum Interesse an mehr Datenschutz. Kürzlich ging keiner auf den Vorschlag des Amts ein, EMailanschriften in Zukunft geheim zu halten.
In einem neuen Vorstoß bat das Urheberrechtsamt in Washington, DC, die Öffentlichkeit mit der Verkündung von Regeln unter dem Titel Removal of Personally Identifiable Information From Registration Records am 2. Februar 2017 um ihre Einschätzung eines weiteren Planes. Er sieht die Entfernung von Daten aus öffentlich zugänglichen Unterlagen vor. Dabei handelt es sich ungewünschte oder unnötige private Daten, die über das Gesetzeserfordernis an den Registrar of Copyright, nämlich compile and publish … catalogs of all copyright registrations in 17 USC §707(a) hinausgehen.
Die Endfassung der Regeln begründet es mit einer detaillierten Erörterung seiner Absichten, der gesetzlichen Vorgaben und der Eingaben der Öffentlichkeit, die auch seltenere Fälle wie den Geschlechtswandel von Inhabern berücksichtigen. Die neuen Regeln werden auch dem Einsichtsrecht der Öffentlichkeit zur Prüfung urheberrechtlicher Eintragungen und Ansprüche in der Datenbank des Amts gerecht.