Das Bundesgericht wies beide Ansprüche als unschlüssig ab, doch das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco entdeckte, dass eine Tatsachenfrage strittig blieb und über die Schlüssigkeitsprüfung hinaus zu prüfen ist. Der Anbieter erklärte, dass er keine Probeversion ausgebe, die geknackt werden könne.
Die Beklagte behauptete hingegen, eine legale Probeversion gefunden zu haben. Das Untergericht dürfe sich nicht auf die Erklärung der Beklagten verlassen, sondern prüfen. Die Revision deutet auf eine Haftung für eine Verletzung hin und reicht den Fall ans Untergericht zurück. Es bestätigt die Klägerin auch in der Annahme, dass Einfuhr und Vertrieb von mit ihrem Programm gefertigten CAD-Plänen eine Verletzung bedeuten kann.
Es folgt jedoch dem Untergericht, dass der Anspruch abzuweisen ist, weil die Klägerin unzureichend bewies, dass die CAD-Pläne inhaltlich wesentliche Elemente des urheberrechtlich geschützten Programmes spiegeln. Die Beschlussbegründung ist besonders lesenswert, wenn eine Firma im Ausland illegal ein Programm benutzt und die wertvollen Ergebnisse auf Geheiß eines inländischen Auftraggebers mit dem Programm produziert, der sie dann importiert und als Dienstleister verkauft.