Überstundenlohnanspruch ohne Rechtsweg für Donut-Fahrer
CK • Washington. Ist die Lage aussichtslos, wenn ein Überstundenlohnanspruch nach dem Bundesgesetz Fair Labor Standards Act besteht, aber das Bundesgericht sich für sachlich unzuständig erklärt, weil die Arbeitnehmer in Zarshed Ergashov v. Global Dynamic Transportation LLC Donuts nur vor Ort ohne Einbindung in den bundesweiten Handel ausliefern? Die Revision urteilte am 23. Februar 2017.
Die Begründung des Bundesberufungsgerichts des vierten Bezirks der USA in Richmond untersuchte mit einer neuen Subsumtion, ob die Rüge der individuellen Unterwerfung oder der Unternehmensunterwerfung unter das Bundesgesetz greift. Die sachliche Zuständigkeit ist von den Klägern zu behaupten, doch darf das Gericht weiter nachforschen. Es stellte fest, dass die Gebäckauslieferung auf einen Ort in Maryland beschränkt war und nie die Staatsgrenzen zu den Nachbarstaaten Delaware, Pennsylvania, West Virginia, Virginia oder den District of Columbia erreichte.
Individuell konnten die klagenden Beschäftigten das Ziel einer Person, die is engaged in Commerce or in the Production of Goods for Commerce nach 29 USC §207(a)(1) nicht erreichen, weil sie einer isolated local Activity nachgingen. Eine Enterprise Coverage liegt nicht vor, weil der Bäcker nicht am bundesweiten Handel teilnimmt, auch wenn das Benzin der Lieferwagen aus anderen Staaten stammt und er unter dem Siegel eines landesweit tätigen Franchisegebers bäckt.
Folglich konnten sich die Kläger, denen nach dem Bundesgesetz ein Überstundenzuschlag für jede Stunde über 40 Wochenstunden zusteht, nicht an das Bundesgericht wenden - etwas erstaunlich, weil die Bundesgerichtsbarkeit parallel zu den einzelstaatlichen Gerichtsbarkeiten eingerichtet wurde, damit dort das Bundesrecht beurteilt werden kann. Doch verständlich, denn Arbeitsrecht ist grundsätzlich einzelstaatliches Recht, und ohne Bezug zum bundesweiten oder internationalen Handel soll der Bund keine Kompetenzen ausüben, siehe Grundwissen USA-Recht: Gerichtsbarkeiten.
Die Begründung des Bundesberufungsgerichts des vierten Bezirks der USA in Richmond untersuchte mit einer neuen Subsumtion, ob die Rüge der individuellen Unterwerfung oder der Unternehmensunterwerfung unter das Bundesgesetz greift. Die sachliche Zuständigkeit ist von den Klägern zu behaupten, doch darf das Gericht weiter nachforschen. Es stellte fest, dass die Gebäckauslieferung auf einen Ort in Maryland beschränkt war und nie die Staatsgrenzen zu den Nachbarstaaten Delaware, Pennsylvania, West Virginia, Virginia oder den District of Columbia erreichte.
Individuell konnten die klagenden Beschäftigten das Ziel einer Person, die is engaged in Commerce or in the Production of Goods for Commerce nach 29 USC §207(a)(1) nicht erreichen, weil sie einer isolated local Activity nachgingen. Eine Enterprise Coverage liegt nicht vor, weil der Bäcker nicht am bundesweiten Handel teilnimmt, auch wenn das Benzin der Lieferwagen aus anderen Staaten stammt und er unter dem Siegel eines landesweit tätigen Franchisegebers bäckt.
Folglich konnten sich die Kläger, denen nach dem Bundesgesetz ein Überstundenzuschlag für jede Stunde über 40 Wochenstunden zusteht, nicht an das Bundesgericht wenden - etwas erstaunlich, weil die Bundesgerichtsbarkeit parallel zu den einzelstaatlichen Gerichtsbarkeiten eingerichtet wurde, damit dort das Bundesrecht beurteilt werden kann. Doch verständlich, denn Arbeitsrecht ist grundsätzlich einzelstaatliches Recht, und ohne Bezug zum bundesweiten oder internationalen Handel soll der Bund keine Kompetenzen ausüben, siehe Grundwissen USA-Recht: Gerichtsbarkeiten.