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Dienstag, den 21. März 2017

Gericht: Verflixtes LLC-Konzept, keine Strafe!  

.   Die parallelen Gerichtsbarkeiten von Bund und Einzel­staa­ten der USA sind schwer verständlich und bie­ten stets Anlass zu kost­spie­ligem Streit. Schlimm wird es, wenn eine LLC-Gesellschaft am Prozess be­tei­ligt ist, weil deren Gesellschafter be­stim­men, wel­chen Einzelstaat die LLC zugerech­net wird. Ohne Zurechnung zu ver­schie­de­nen Staaten kann ein Bundes­ge­richt unzuständig sein. Die Gesellschafter der LLC sind oft un­be­kannt oder un­er­mit­tel­bar. Das Handelsregister will ja keine Gesellschaftermeldungen.

Haarsträubend wird es, wenn eine LLC an einer ande­ren beteiligt ist oder wie im Fall Purchasing Power LLC v. Bluestem Brands Inc. drei Ebe­nen von LLCs kettenverknüpft sind. Das Bundesberufungsgericht des elf­ten Be­zirks der USA in Atlanta sprach am 20. März 2017 von einem typischen Prozessdilemma des 21. Jahrhunderts. Die LLC ist schließ­lich eine neumodische Gesellschafts­form mit Zwitternatur, die zu­dem in den Einzelstaaten ab­wei­chend aus­ge­stal­tet ist und im staatenübergreifenden Handel lau­fend neue Fra­gen auf­wirft.

Hier hatten die Anwälte einer Prozesspartei ver­sucht, vor einem Ver­wei­sungs­an­trag die Gesellschafterwohnsitze der Ge­gen­sei­te zu er­mit­teln. Da nach lan­gem, teuren Pro­zess ein Feh­ler bei der Zurechnung von Gesellschaftern festgestellt wurde - ein bei der alt- und lan­des­weit bekannten Gesellschaftsform der Corporation sel­te­nes The­ma, da die­se eine eige­ne Staatszugehörigkeit be­sitzt, - und das Un­ter­gericht deshalb unzuständig war, setzte das Gericht ein hohes Ord­nungs­geld fest. Die Re­vi­sion hob die­ses nun auf, weil der Feh­ler nicht bösgläubig ge­schah.
Hintergrundinformationen:
Grundwissen USA-Recht: Gerichtsbarkeiten
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Gesellschaftsgründung oder -kauf vor Jahresende
Incorporation ohne Anwaltshonorar







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.