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Dienstag, den 11. April 2017

Kafkaesk eingefrorene Konten: Beschuldigte wehrlos  

.   Das Office of Foreign Assets Control im Schatzamt ist für die undurchsichtige Verfolgung angeblicher Finanz-, Embargo-, Geldwäsche- und BTM-Handelsverletzer berüchtigt. Wer einmal im OFAC-Netz verheddert ist, bleibt oft jahrelang kafkaesk verstrickt, ohne eine genaue Begründung der OFAC-Maß­nah­men zu erhalten. Das Vermögen bleibt eingefroren, denn un­be­kann­te Be­haup­tun­gen lassen sich nicht widerlegen.

Auch in Waked Fares v. Smith erhielten die überraschend von einer Konten­sper­re Betroffenen keine substantiierte Auskunft von OFAC, sondern muss­ten sich in ihrer Verteidigung auf Pressemitteilungen und teil­ge­schwärz­te Amts­er­klä­run­gen verlassen. Sie wagten den Rechtsweg - in der Praxis gilt er als kaum er­folg­versprechend und folgt stets außergerichtlichen Lösungs­an­sät­zen - und er­hiel­ten am 7. März 2017 eine für viele aktive OFAC-Fälle lehr­reiche Antwort vom Bun­des­gericht der Hauptstadt.

Die Erfahrung zeigt, dass OFAC seine zum Einfrieren führenden Erkenntnisse oft auch nicht mit anderen Ministerien teilt, die für die zugrundeliegenden be­haup­teten Rechteverletzungen zuständig sind. Es zögert auch mit Aus­künf­ten an Bot­schaf­ten und deren Geheimdienstliaison, die aufklärende Rol­len spielen kön­nen.

Der United States Court of Appeals for the District of Columbia erklärt auf 23 Seiten, warum OFAC alle im Dunkeln lassen darf. Dabei überspringt er die Fra­ge, ob Aus­länder überhaupt für eine Rechtsstaatlichkeitsrüge ak­tiv­legitimiert sind. Sowohl nach dem Verwaltungsverfahrensrecht im Administrative Procudures Act als auch nach verfassungsrechtlichen Rechtsstaatlichkeitsgrundsätzen bleiben teil­ge­schwärzte, pauschalisierte und auf anonymen Quellen beru­hen­de OFAC-Fest­stellungen legitim, bestimmt es, auch wenn sich Be­schul­dig­ten nicht nach­voll­ziehbar erschließt, wessen sie eigentlich ver­däch­tigt werden.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.