Der Verlag wandte sich gegen die Verleumdungsklage mit dem Einwand, selbst wenn nicht der Richter, sondern der Staatsanwalt die Uneinsichtigkeit monierte, habe er nicht böswillig falsch berichtet, denn er habe sich auf das gekürzte Wortprotokoll der Verhandlung verlassen, das den Sprecher missverständlich identifizierte. Die Kurzform des Protokolls hätte der Kläger einem Revisionsantrag beim Supreme Court beigefügt, der den Kern des Fachberichtes ausmachte.
Seine Opposition gegen Steuern hatten ihn und seinen Vater zum Mord an zwei Beamten veranlasst. Danach rechtfertigte er wiederholt die Tat. Das Wortprotokoll, Transcript, illustriert seine Auffassungen, die ins Strafmaß einflossen. Der Fachbericht erschien, und der Kläger klagte zwei Jahre später, nachdem sein Anwalt zunächst eine Richtigstellung ohne Aufklärung über den behaupteten Fehler verlangt hatte. Nach ihrem Erhalt unterstrich der Verlag, dass der Beitrag die Richteransicht darstelle.
Das Untergericht hielt die Klage auch ohne Beleg der Böswilligkeit einer Falschdarstellung für schlüssig und belegt; doch gestattete es die sofortige Revision. Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks in Washington, DC, hob die Ablehnung des Abweisungsantrags des Verlags auf. Seine Begründung erklärt die strengen Anforderungen an Diffamierungsbehauptungen im Lichte des First Amendment und die Angemessenheit der Sorgfalt, die der Verlag im Umgang mit den ihm bekannten Tatsachen sowie den Wünschen des Klägers aufgewandt hatte.