Eine Kanzlei vernahm 51 Zeugen und erstellte Berichte für ihre Mandantschaft. Der Mandant verwandte die Vermerke auszugsweise in einem Prozess. Der Gegner verlangte die im Discovery-Verfahren übliche Einsicht in die gesamten Vernehmungsberichte. Diese wurde verweigert. Der Beweisforderer kann sich dann zur Durchsetzung mit einer Motion to compel an das Gericht wenden, und dieses entschied den Disput zwischen den Parteien.
Da die Partei im Besitz der Vermerke diese auszugsweise im Prozess eingesetzt hatte, folgerte das Gericht, dass einerseits das Attorney-Client Privilege für das Attorney Work Product greift, andererseits teilweise auf das Geheimhaltungsrecht bereits verzichtet wurde und Fairness die Chancengleichheit beider Prozessparteien im Hinblick auf die Informationen in den Vermerken gebietet. Der United States District Court for the District of Columbia entschied am 16. Mai 2017 daher teilweise gegen den Schutz und ordnete die Herausgabe von Vermerken an die Gegenseite an.