Kaufrecht: Folgt der Verweisung das anwendbare Recht?
CK • Washington. Ein Lieferant klagte auf $1 Mio. Zahlung im zuständigen Gericht in New York, doch die Beklagte ließ die Klage an ein auch zuständiges Gericht in Kentucky verweisen. Dort stritten sich die Parteien, ob die kurze Verjährung des New Yorker Vertragsrechts oder die längere von Kentucky greift. Am 22. Mai 2017 entschied die Revision in K-Tex LLC v. Cintas Corp.
Jeder Staat der USA hat sein eigenes Prozessrecht und materielles Vertragsrecht. Auch die Verjährung ist oft sehr unterschiedlich geregelt. Hier fand der Prozess nicht vor den einzelstaatlichen Gerichten statt, sondern vor den Bundesgerichten, die in jedem Staat ein zusätzliches, objektiveres Forum darstellen sollen. Die Zuständigkeit der Bundesgerichtsbarkeit folgte aus dem Umstand, dass der bundesrechtliche Mindeststreitwert überschritten wurde und der Prozess Parteien aus unterschiedlichen Einzelstaaten der USA betraf.
Die Revision lieferte eine lehrreiche Einführung in die Fragen der Verweisung und des anwendbaren Rechts. Hier entschied sie, dass die Verweisung zwischen zuständigen Gerichten erfolgte, von denen das zuerst angerufene das in seinem Staat geltende einzelstaatliche Recht anwenden musste. Bei der Verweisung bleibt es bei der Anwendung des im ersten Gericht angewandten Rechts, entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati, in dessen Bezirk die Bundesgerichte in Michigan, Ohio, Kentucky und Tennessee liegen.
Jeder Staat der USA hat sein eigenes Prozessrecht und materielles Vertragsrecht. Auch die Verjährung ist oft sehr unterschiedlich geregelt. Hier fand der Prozess nicht vor den einzelstaatlichen Gerichten statt, sondern vor den Bundesgerichten, die in jedem Staat ein zusätzliches, objektiveres Forum darstellen sollen. Die Zuständigkeit der Bundesgerichtsbarkeit folgte aus dem Umstand, dass der bundesrechtliche Mindeststreitwert überschritten wurde und der Prozess Parteien aus unterschiedlichen Einzelstaaten der USA betraf.
Die Revision lieferte eine lehrreiche Einführung in die Fragen der Verweisung und des anwendbaren Rechts. Hier entschied sie, dass die Verweisung zwischen zuständigen Gerichten erfolgte, von denen das zuerst angerufene das in seinem Staat geltende einzelstaatliche Recht anwenden musste. Bei der Verweisung bleibt es bei der Anwendung des im ersten Gericht angewandten Rechts, entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati, in dessen Bezirk die Bundesgerichte in Michigan, Ohio, Kentucky und Tennessee liegen.