Gewinn aus Google-Lotterie eingeklagt
SD - Washington. Ein eindrucksvolles Beispiel einer rechtlich und faktisch haltlosen Klage wurde am 25. Mai 2017 vom Bundesberufungsgreicht des zweiten Bezirks in New York City abgewiesen. Im Fall Driessen v. Royal Bank of Scotlandforderte eine Klägerin, die bei Gericht für ihre vielen konfusen Klagen bereits berüchtigt war, die Zahlung eines in einer E-Mail versprochenen Geldgewinns von $750.000 aus der Google-Lotterie. Ausgezahlt werden sollte dieser angeblich von einem Mitarbeiter der Royal Bank of Scotland. Diese verweigerte die Zahlung.
Das Bundesgericht für Connecticut hatte die Klage sua sponte ohne Antrag einer der Prozessparteien abgewiesen, da diese eindeutig eine unseriöse Klage, frivolous Claim, darstelle. Die Klägerin ging in Revision.
Eine Klage ist laut Gericht unseriös, wenn die faktenbezogenen Behauptungen offensichtlich unbegründet sind, etwa wenn diese Wahnvorstellungen oder der Fantasie des Klägers entstammen oder sich auf eine unstrittig rechtlich haltlose Rechtsgrundlage stützen.
Die Klägerin hätte erkennen müssen, dass keine Google-Lotterie besteht, die zufälligen Gewinnern große Geldsummen schenke. Der United States Court of Appeals for the Second Circuit empfahl ihr, mit ihrer nächsten Klage stattdessen gegen die Internetbetrüger vorzugehen.
Das Bundesgericht für Connecticut hatte die Klage sua sponte ohne Antrag einer der Prozessparteien abgewiesen, da diese eindeutig eine unseriöse Klage, frivolous Claim, darstelle. Die Klägerin ging in Revision.
Eine Klage ist laut Gericht unseriös, wenn die faktenbezogenen Behauptungen offensichtlich unbegründet sind, etwa wenn diese Wahnvorstellungen oder der Fantasie des Klägers entstammen oder sich auf eine unstrittig rechtlich haltlose Rechtsgrundlage stützen.
Die Klägerin hätte erkennen müssen, dass keine Google-Lotterie besteht, die zufälligen Gewinnern große Geldsummen schenke. Der United States Court of Appeals for the Second Circuit empfahl ihr, mit ihrer nächsten Klage stattdessen gegen die Internetbetrüger vorzugehen.