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Sonntag, den 11. Juni 2017

Anlagenbaustreit wegen falscher Schriftgröße verloren  

.   Autowerkanlagen sollten vertraglich abgebaut, verstaut und nach China versandt werden. Das Projekt scheiterte, ein Aufzug ging über Bord, und der Anwalt des Frachtunternehmens verlor im Urlaub EMail-Anweisungen des Gerichts. Das ließ sich heilen, doch dann wählte der Anwalt die 12-Punkt-Schriftgröße statt der vom Gericht vorgeschriebenen 14-Punkte im Schriftsatz, verlor mit einem Millionenurteil und unterlag auch in der Revision wegen die­ses scheinbar trivialen und anderer Fehler.

Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinatti prüfte seine Einwände, die von der Unwesentlichkeit der Schriftgröße bis zur Be­deu­tung eines Gerichtsfehlers in der Benachrichtigung über Mängel in der di­gi­ta­len Schriftsatzeinreichung reichen. Am 8. Juni 2017 entschied es den Fall Ordos Ci­ty Hawtai Autobody Co Ltd. v. Dimond Rigging Co. LLC mit einer 18-sei­ti­gen Begründung, die die Bedeutung formaler Anforderungen im ame­ri­ka­ni­schen Prozess betont. Es zeigte keine Gnade, weil nicht nur der beklagte Dienstleister fehlerhaft und mit Verzug arbeitete, sondern auch der Anwalt das Verfahren ver­schlepp­te und die Gerichtsregeln missachtete.

Als Hintergrund muss der Leser wissen, dass die Prozessordnung von Ge­setz­ge­bern, dem Supreme Court, den Revisionsgerichten, den erstinstanzlichen Ge­rich­ten und den einzelnen Senaten und Richtern geschaffen und ständig ver­än­dert wird. Den Überblick behalten nur die auf die Prozessvertretung spe­zia­li­sierten Litigators - Anwälte, die wie in England die Barristers nur vor Ge­richt tä­tig werden.

Das materielle Recht müssen sie sich oft von den auf Vertrags­recht oder andere Rechtsgebiete spezialisierten Kanzleikollegen erklären lassen. Diese Teamarbeit macht, ebenso wie die Vielfalt der anwendbaren, auch geografisch unter­schied­lichen Prozessregeln und das Discovery-Ausforschungsbeweisverfahren, ame­ri­ka­ni­sche Prozesse so teuer. Bei Streitbeträgen unter einer Viertelmillion lohnt sich ein Prozess in den USA selten, zumal im Grundsatz die obsiegende Par­tei kei­ne Kostenerstattung erhält.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.