Der Trade Secret-Schutz kann durch ein Confidentiality Agreement, ein Non-Disclosure Agreement oder durch Vertragsklauseln, beispielsweise Webseitennutzungsbedingungen, auf Kunden und Besucher erstreckt werden. Der klagende Webdienstleister beklagte, dass die Beklagte Daten von seiner Webseite durch Scraping kopiert hatte. Zudem hätten Screenshots seiner Software nicht von einem Kundenkonto an die Beklagte gelangen dürfen, als der Kunde die Beklagte zur Fehlerbeseitigung auf dem Server mithilfe seiner Zugangsdaten und IP-Anschrift engagierte.
Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA entschied gegen die Klägerin mit einer ausführlichen Begründung. Ein Geschäftsgeheimnis er- und behält seinen Wert durch die strenge Geheimhaltung. Sie fehlt, wenn der Eigentümer die gern geheim behaltenen Daten im Internet veröffentlicht. Scraping veröffentlichter Seiten verletzt kein Geschäftsgeheimnis.
Eine Haftung nach dem Computer Fraud and Abuse Act in 18 USC §1030 ist ausgeschlossen, weil der Kunde nicht vertraglich verpflichtet war, seine Server- und Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und die Beklagte von einem behaupteten Verbot nichts ahnen konnte. Die Daten selbst durfte der Kunde veröffentlichen, und eine rechtswidrige Überwindung von Zugangsmechanismen sei nicht erkennbar.